Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert nach § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 FGO, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung eine bestimmte klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärbare Rechtsfrage herausstellt und deren Bedeutung für die Allgemeinheit substantiiert dartut. Dazu sind insbesondere Ausführungen erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. , BFH/NV 1997, 411).
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hält sinngemäß die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob die Übergangsregelung in Art. 97 § 1 Abs. 6 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO), betreffend die Änderungen in den Abs. 1 und 3 des § 233a der Abgabenordnung (AO 1977) durch das Jahressteuergesetz 1997 (JStG 1997), gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes —GG—) verstößt. Er verweist dazu im Wesentlichen auf die —seiner Ansicht nach zutreffenden— Ausführungen des Finanzgerichts (FG) München in der Entscheidung vom 7 V 3993/97 (Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 1998, 621), in der ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung in Art. 97 § 15 Abs. 8 EGAO geäußert werden, die den durch das JStG 1997 neu in den § 233a AO 1977 eingefügten Abs. 2a betrifft. Nach dieser Vorschrift wird für die Verzinsung eines Steuer- oder Erstattungsanspruchs, der auf einem rückwirkenden Ereignis oder einem Verlustausgleich beruht, an den Zeitpunkt angeknüpft, ab dem ein konkreter Liquiditätsvorteil oder -nachteil eintreten kann. Dem angefochtenen Urteil liegt ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird mit dem vom Kläger allein vorgetragenen Bezug auf die seiner Auffassung nach abweichende Entscheidung eines anderen FG, das zudem über eine andere Regelung zu befinden hatte, nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Es fehlt auch eine Auseinandersetzung mit der in der Literatur zu der im Streitfall geltenden Übergangsregelung geäußerten Meinung (vgl. z.B. Baum, Vollverzinsung nach § 233a AO 1977 Rz. 38; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 233a AO 1977 Rn. 34; Hundt-Eßwein in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 233a AO 1977 Rn. 34.1).
Mit den weiteren Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung greift der Kläger lediglich die Richtigkeit der Vorentscheidung an. Materielle Rechtsfehler in der Vorentscheidung rechtfertigen jedoch keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe weiterer Gründe.
Fundstelle(n):
XAAAA-65538