Gründe
1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Verfahrensmängel des Finanzgerichts (FG) rügt und vorträgt, dass die Vorentscheidung von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) abweiche, entspricht die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Begründung einer zulässigen Nichtzulassungsbeschwerde. Weder ist die Abweichung der Vorentscheidung von Entscheidungen des BFH noch sind Verfahrensmängel hinreichend bezeichnet worden.
2. Soweit die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet. Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass die für einen Verlustrücktrag erforderliche rechtliche Identität zwischen einer Produktionsgesellschaft des Handwerks (PGH) und einer eingetragenen Genossenschaft (e.G.) nicht besteht und die Umwandlung einer PGH in eine e.G. nicht formwechselnder, sondern übertragender Natur ist (Urteile vom I R 60/94, BFHE 176, 369, BStBl II 1995, 326; vom I R 112/95, BFHE 180, 335, BStBl II 1996, 480; vom I R 117/94, BFH/NV 1997, 177; Beschluss vom II B 44/95, BFH/NV 1996, 173). Diese Rechtsprechung ist in weiteren Entscheidungen des Senats bestätigt worden (Urteil vom I R 78/98, BFH/NV 2000, 63; Beschluss vom I B 169/98, BFH/NV 2000, 42).
Diese Rechtsprechung stützt sich vornehmlich auf § 6 der Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks vom (GBl-DDR I 1990, 164) und §§ 6a, 9a Abs. 1 dieser Verordnung i.d.F. des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom (BGBl I 1991, 766, 787), zudem auf Anlage II Kapitel V Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 4 des Einigungsvertrages (BGBl II 1990, 889, 1201). Abweichendes ergibt sich nicht aus der Weitergeltung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom 1. Mai 1889 (GenG) in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR).
Angesichts dieser Rechtsprechung hätte die vorliegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nur gewinnen können, wenn die Klägerin neue Gesichtspunkte geltend gemacht hätte, die in der Rechtsprechung des BFH bisher nicht berücksichtigt worden sind (, BFHE 97, 281, BStBl II 1970, 133). Solche zusätzlichen Gesichtspunkte sind nicht dargelegt worden, auch soweit sich die Klägerin auf Verletzung des Grundgesetzes beruft. Insoweit fehlen insbesondere hinreichende Darlegungen dazu, inwieweit der Gesetzgeber bei den gerügten differenzierenden Regelungen die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit nicht eingehalten hat (vgl. dazu z.B. l BvL 29/87, BVerfGE 85, 238, 244).
Soweit die Klägerin auf das Recht der DDR verweist, hat das FG keine entsprechenden Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht getroffen (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2000, 63, 64, 65). Die dagegen von der Klägerin vorgebrachten Verfahrensrügen hat der Senat verworfen (oben 1.).
§ 50 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (DMBilG) greift vorliegend bereits deshalb nicht ein, weil die Frist des § 1 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Satz 4 DMBilG () nicht eingehalten worden ist. Mangels entsprechender Verfahrensrügen ist nicht klärungsfähig, ob insoweit ein mangelndes Verschulden rechtlich von Bedeutung wäre.
Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 1489 Nr. 12
HAAAA-65338