Gründe
Der Zulässigkeit der Beschwerde steht zwar nicht die fehlende Prozesshandlungsfähigkeit der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) entgegen. Sie hat ihrem Prozessbevollmächtigten am Vollmacht für den vorliegenden Rechtsstreit erteilt. Diese Vollmacht wirkt im Fall ihrer Löschung fort (§ 155 der Finanzgerichtsordnung —FGO— i.V.m. § 86 der Zivilprozeßordnung).
Die Beschwerde ist aber unzulässig, da die Klägerin keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise geltend gemacht hat.
Bei einer auf Verfahrensmängel gestützten Nichtzulassungsbeschwerde muss in der Beschwerdeschrift nicht nur der Verfahrensmangel bezeichnet, sondern auch dargetan werden, dass das finanzgerichtliche Urteil auf diesem Mangel beruht.
Vorliegend hat das Finanzgericht (FG) jedenfalls die betriebliche Veranlassung möglicher Zahlungen als nicht nachgewiesen angesehen. Die zum Beleg der Zahlung angebotenen Beweise sind für die Vorentscheidung somit nicht entscheidungserheblich. Gleichermaßen unerheblich ist die Rüge, dass das Gericht einen Wechsel der Beteiligungsverhältnisse an der Klägerin (unter Verwandten) nicht berücksichtigt habe.
Zudem hat die Klägerin nicht wie erforderlich vorgetragen, dass die Verfahrensmängel bereits in der Vorinstanz gerügt worden sind oder aus welchen Gründen ihr eine entsprechende Rüge nicht möglich war (Beschlüsse des , BFH/NV 1999, 214; vom II B 66/95, BFH/NV 1996, 59; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120 Anm. 38). Die bloße Behauptung, dass der Mangel ”erst jetzt” gerügt werden könne, ist nicht ausreichend.
Neue Beweisanträge können im Verfahren zur Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr gestellt werden.
Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstelle(n):
EAAAA-65300