Gründe
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausreichend dargelegt. Zu der gebotenen Darlegung gehört auch, dass bereits vorhandene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu der für grundsätzlich gehaltenen Rechtsfrage berücksichtigt und vorgetragen wird, weshalb diese Rechtsprechung bisher noch keine Klärung gebracht habe (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 62). Das war im Streitfall auch deshalb nahe liegend, weil das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung auf das Urteil des Senats vom XI R 4/96 (BFH/NV 1997, 180) gestützt hat, in dem ein dem Streitfall vergleichbarer Sachverhalt entschieden worden ist. Die Kläger haben sich mit diesem Urteil jedoch in keiner Weise auseinander gesetzt; vielmehr sind sie zu Unrecht davon ausgegangen, dass zur Rechtslage nach Einführung des Feststellungsverfahrens über den verbleibenden Verlustabzug noch keine Entscheidung des BFH ergangen ist.
Im Übrigen hat der Senat das von den Klägern angesprochene Revisionsverfahren XI R 62/97 im Sinne des FG Münster entschieden ( BFHE 187, 523, BStBl II 2000, 3). Auch nach dieser Entscheidung hätte im Streitfall der Feststellungsbescheid über den verbleibenden Verlustabzug noch geändert werden können, weil —wie das FG zu Recht festgestellt hat— hinsichtlich der Einkommensteuer 1990 noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten war.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat im Hinblick auf Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 64 Nr. 1
FAAAA-65155