Gründe
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Zahnarzt. Er wohnt in L. Seine Praxis betrieb er in S. Im Zuge der Abgabe der Steuererklärung schlug der Kläger dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) vor, wegen künftiger krankheitsbedingter Berufsunfähigkeit seine Einkünfte 1993 gemäß § 163 der Abgabenordnung (AO 1977) mit 80 000 DM anzusetzen. Bei der Veranlagung (Bescheid vom ) setzte das FA ohne weitere Erläuterungen die Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit 80 000 DM an. Unter dem ging beim FA eine Mitteilung über die gesonderte Gewinnfeststellung 1993 für die Zahnarztpraxis des Klägers ein. Darin werden die Einkünfte des Klägers aus freiberuflicher Tätigkeit mit einem Betrag von 287 608 DM beziffert. Wegen des Antrags auf abweichende Festsetzung der Steuer aus Billigkeitsgründen wird auf die Möglichkeit hingewiesen, beim Wohnsitz-FA einen Erlassantrag zu stellen.
Das FA übernahm den Betrag von 287 608 DM und änderte den Einkommensteuerbescheid gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Aus der Steuerfestsetzung sei nicht ersichtlich, dass und in welcher Höhe das FA eine Billigkeitsmaßnahme getroffen habe. Das FA habe offensichtlich eine vorläufige Schätzung vornehmen wollen.
Gegen das Urteil haben die Kläger ”außerordentliche Beschwerde” erhoben. Die Voraussetzungen für eine Nichtzulassungsbeschwerde lägen nicht vor. Das Urteil des FG sei greifbar unschlüssig. Es sei nirgendwo in den Akten des FA erkennbar, dass eine Schätzung habe vorgenommen werden sollen. Der Einkommensteuerbescheid sei die einzige finanzamtliche Reaktion auf die Billigkeitsanregung des Klägers.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des FG aufzuheben und festzustellen, dass der Einkommensteuerbescheid vom noch Bestand hat.
Das FA beantragt,
die Beschwerde zu verwerfen.
Eine außerordentliche Beschwerde sei nicht statthaft, da ein Fall greifbarer Gesetzeswidrigkeit nicht gegeben sei. Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht gegeben.
II. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
Ein Rechtsmittel der ”außerordentlichen Beschwerde” ist im Streitfall nicht gegeben (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom VI B 20/99, BFH/NV 2000, 60; vom IV B 146/99, BFH/NV 2000, 413, und vom VI B 218/99, BFH/NV 2000, 481). Die Statthaftigkeit eines solchen, in der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vorgesehenen ”Ausnahme-Rechtsmittels” hat die Rechtsprechung allenfalls für Sonderfälle greifbarer Gesetzeswidrigkeit in Erwägung gezogen, d.h. für Fälle, in denen die erstinstanzliche Entscheidung jeglicher Grundlage entbehrt und sie damit eine nicht hinzunehmende Gesetzeswidrigkeit zur Folge hat (, BFH/NV 1992, 509). Die erstinstanzliche Entscheidung muss demgemäß unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen sein oder auf einer Gesetzesauslegung beruhen, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (, BFH/NV 1995, 791, m.w.N.).
Ein solcher Sonderfall liegt hier nicht vor. Die Entscheidung des FG beruht nicht auf einer offensichtlich rechtswidrigen Gesetzesauslegung. Das FG weist zu Recht darauf hin, dass aus dem ursprünglichen Einkommensteuerbescheid selbst überhaupt keine Anhaltspunkte für eine Billigkeitsentscheidung zu erkennen sind.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 51 Nr. 1
BAAAA-65113