BFH Beschluss v. - XI B 119/98

Gründe

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist als unbegründet zurückzuweisen. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kommt nur in Betracht wegen einer klärungsbedürftigen und im Streitfall auch klärungsfähigen Rechtsfrage. An der Zulassungsvoraussetzung der Klärungsbedürftigkeit fehlt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wenn sich die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 9, m.w.N.). Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Bescheid nach § 10d Abs. 3 (jetzt: Abs. 4) des Einkommensteuergesetzes (EStG), der den verbleibenden Verlustabzug gesondert feststellt, nicht nur für den Steuerfestsetzungsbescheid des Folgejahres, sondern auch für den Feststellungsbescheid nach § 10d Abs. 3 (jetzt: Abs. 4) EStG des Folgejahres bindend ist, bedarf keiner Klärung. Ihre Beantwortung ergibt sich eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut.

Nach § 10d Abs. 3 Sätze 1 und 2 EStG ist der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustabzug gesondert festzustellen. Verbleibender Verlustabzug ist der bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichene Verlust, vermindert um den nach § 10d Abs. 1 EStG abgezogenen und die nach § 10d Abs. 2 EStG abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustabzug. Bereits nach dem Gesetzeswortlaut geht der auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ”festgestellte” verbleibende Verlustabzug in die Verlustfeststellung des Folgejahres ein. Dies entspricht auch § 182 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977), wonach Feststellungsbescheide u.a. für andere Feststellungsbescheide bindend sind, soweit die im Feststellungsbescheid getroffenen Feststellungen für Folgebescheide von Bedeutung sind. Dies ist auch einhellige Meinung in der Literatur (Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 18. Aufl., § 10d Rdnr. 29; von Groll in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 10d Rdnr. D 84; Brandt in Lademann, Einkommensteuergesetz, § 10d Rdnr. 413; Schmieszek in Bordewin/Brand, Einkommensteuergesetz, § 10d Rdnr. 338; Frotscher/Lindberg, Einkommensteuergesetz, § 10d Rdnr. 90; Ruban in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 171 AO 1977 Rdnr. 112; Meyer, Deutsches Steuerrecht 1989, 191; Baum, Deutsche Steuer-Zeitung 1988, 512, 513; Blümich/Horlemann, Einkommensteuergesetz, § 10d Rdnr. 150). Auch Orth in Herrmann/Heuer/Raupach (Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 10d EStG, grüne Seiten S. 37) hat sich —entgegen den Ausführungen der Kläger— dieser Auffassung angeschlossen.

Im Übrigen ergeht die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 948 Nr. 8
IAAAA-65060