Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat noch die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts (FG) gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht.
Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage, ”ob der selbständige Handelsvertreter mit seinen laufenden Gewinnen und der Ausgleichszahlung nach § 89b des Handelsgesetzbuchs (HGB) gewerbesteuerpflichtig ist”, bejahen das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und der BFH in ständiger Rechtsprechung (vgl. , BStBl II 1978, 125; Urteil des Senats vom X R 111/88, BFHE 162, 38, BStBl II 1991, 218; , BFH/NV 1996, 169, jeweils m.w.N.) ebenso wie die Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer im Übrigen (vgl. , Deutsches Steuerrecht —DStR— 1999, 109; , BFHE 185, 46, BStBl II 1998, 272; , BFH/NV 1999, 657, jeweils m.w.N.).
Tatsächliche oder rechtliche Veränderungen, die die Grundlage dieser Rechtsprechung berühren und deren Überprüfung nahe legen, sind dem Vortrag des Klägers weder hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer im Allgemeinen noch hinsichtlich der Gewerbesteuerbarkeit der Einkünfte von selbständigen Handelsvertretern —auch unter Berücksichtigung der von ihm in Bezug genommenen, nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG (Entscheidung in DStR 1999, 109) aber bereits überholten neueren Äußerungen im Schrifttum (z.B. Glanegger/Güroff, Gewerbesteuergesetz, 4. Aufl., § 1 Rz. 18 ff.)— zu entnehmen.
Insbesondere rechtfertigt sein Einwand, in der bisherigen Rechtsprechung werde unzureichend berücksichtigt, dass entsprechende (Abfindungs- und Ausgleichs-)Zahlungen an Freiberufler wie auch Betriebsaufgabegewinne anderer Gewerbebetriebe nur der Einkommensteuer unterworfen seien und damit auch im Vergleich zu anderen EU-Staaten eine erhebliche Ungleichbehandlung vorliege, keine Zulassung der Revision. Insoweit fehlt es schon deshalb an der behaupteten Ungleichbehandlung, weil auch die selbständigen Handelsvertreter mit ihren Betriebsaufgabegewinnen gleichermaßen wie Freiberufler nicht der Gewerbesteuer unterliegen und die Gewerbesteuerbarkeit der Abfindungen nach § 89b HGB nur darauf beruht, dass es sich insoweit nicht um Betriebsaufgabegewinne, sondern um laufenden Ertrag handelt (vgl. BFH-Entscheidung in BFH/NV 1996, 169, m.w.N. der ständigen Rechtsprechung). Da Freiberufler regelmäßig keine —§ 89b HGB entsprechende— Abfindungszahlungen empfangen, entbehrt die Behauptung einer darauf bezogenen Ungleichbehandlung einer tatsächlichen Grundlage.
Im Übrigen sieht der Senat nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs von einer Darstellung des Sachverhalts und weiteren Rechtsausführungen ab.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 65 Nr. 1
GAAAA-64978