Gründe
1. Das finanzgerichtliche Urteil weicht nicht von dem (BFH/NV 1999, 301) ab.
Sind Ehegatten Miteigentümer eines begünstigten Objekts, gelten nach § 7b Abs. 6 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Miteigentumsanteile als ein Objekt, wenn ”bei den Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen”. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG können Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind, zwischen getrennter Veranlagung (§ 26a EStG) und Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) wählen. Haben die Ehegatten während des gesamten Veranlagungszeitraums dauernd getrennt gelebt, gelten somit die Miteigentumsanteile der Ehegatten gemäß der Grundregel in § 7b Abs. 6 Satz 1 EStG als selbständige Objekte.
In dem Beschluss in BFH/NV 1999, 301 hat der Senat ausgeführt, die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG könnten z.B. durch eine dauernde Trennung der Ehegatten oder durch eine Scheidung entfallen. Diese beispielhafte Aufzählung von Gründen für einen Wegfall dieser Voraussetzungen enthält keinen abstrakten Rechtssatz des Inhalts, dass es im Falle einer Scheidung anders als bei einer dauernden Trennung ohne Scheidung nicht auf den Zeitpunkt der Trennung, sondern auf den Zeitpunkt des Scheidungsausspruchs durch das Gericht ankomme. Die gerichtliche Entscheidung ist nur maßgebend, wenn die Ehe ohne Einhaltung des Trennungsjahres (§ 1566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs —BGB—) geschieden wird (vgl. Palandt/Brudermüller, Bürgerliches Gesetzbuch, 59. Auflage, § 1565 Rz. 10). Das finanzgerichtliche Urteil, das entscheidend auf das Getrenntleben während des gesamten Veranlagungszeitraums abstellt, beruht somit nicht auf einem von dem Senatsbeschluss in BFH/NV 1999, 301 abweichenden (abstrakten) Rechtssatz.
2. Eine Divergenz zu dem (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung —HFR— 1993, 408; Steuerrechtsprechung in Karteiform —StRK—, Einkommensteuergesetz 1975, § 7b, Rechtsspruch 58) liegt ebenfalls nicht vor.
Eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wäre nur gegeben, wenn das finanzgerichtliche Urteil auf einem abstrakten Rechtssatz beruhte, der von einem die BVerfG-Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz abwiche. Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) zitierte Satz aus dem BVerfG-Beschluss ”mit dem Ende der die Begünstigung rechtfertigenden Ehe könne auch die Begünstigung selbst entfallen” ist aber kein die Entscheidung tragender Rechtssatz. Entscheidend für den Wegfall der begünstigenden Ausnahmeregel des § 7b Abs. 6 Satz 2 EStG für zusammenlebende Ehegatten ist, dass die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG während des gesamten Veranlagungszeitraums nicht vorgelegen haben. Das ist der Fall, wenn die Ehegatten während des gesamten Veranlagungszeitraums auf Dauer getrennt gelebt haben, unabhängig davon, ob die Ehe später geschieden wird. Hiervon geht auch das BVerfG aus. Die von den Klägern in Bezug genommene Passage des BVerfG-Beschlusses sieht demgemäss keinen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) darin, dass die Anwendung der —Eheleute begünstigenden— Regelung in § 7b Abs. 6 Satz 2 EStG auf die Zeit des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft begrenzt ist. Die Formulierung ”mit dem Ende der die Begünstigung rechtfertigenden Ehe könne auch die Begünstigung selbst entfallen” besagt nicht, dass nur bei Beendigung der Ehe durch Scheidung der Wegfall der Begünstigung gerechtfertigt ist, sondern bezieht sich auf den Streitfall, in dem die Ehe tatsächlich geschieden wurde. Nach dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt (nicht veröffentlicht) hatten die Eheleute seit April 1979 getrennt gelebt. Am hatte der Ehemann seinen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Einfamilienhaus auf die Ehefrau übertragen. Am war die Ehe geschieden worden. Wegen Objektverbrauchs hatten Finanzamt und Finanzgericht erhöhte Absetzungen für ein weiteres, vom Kläger später angeschafftes Objekt abgelehnt. Der BFH hatte die Nichtzulassungsbeschwerde verworfen. Nach Auffassung des BVerfG verletzen diese Entscheidungen weder Art. 3 Abs. 1 noch Art. 6 Abs. 1 GG. Hätte das BVerfG den Scheidungsausspruch als maßgebend angesehen, wäre in dem entschiedenen Fall kein Objektverbrauch anzunehmen gewesen, weil der Miteigentumsanteil im Jahr vor der Scheidung übertragen worden war (vgl. unter 3.).
3. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt eine Zulassung der Revision nicht in Betracht, weil die streitige Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des IX. Senats des BFH (z.B. Urteil vom IX R 80/92, BFHE 177, 44, BStBl II 1995, 537, m.w.N.), der sich der Senat angeschlossen hat (z.B. Urteil vom X R 20/93, BFHE 181, 70, BStBl II 1996, 603, m.w.N), kann durch eine Übertragung des Miteigentumsanteils nach Wegfall der Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung der Objektverbrauch durch die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für den Miteigentumsanteil nicht rückgängig gemacht werden. Objektverbrauch tritt lediglich dann nicht ein, wenn der Miteigentumsanteil in einem Kalenderjahr übertragen wird, in dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG noch vorgelegen haben. Das ist nur dann der Fall, wenn die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zumindest einen Teil des Jahres bestanden hat. Haben die Ehegatten während des gesamten Jahres getrennt gelebt, gelten die Miteigentumsanteile als selbständige Objekte, unabhängig davon, ob die Ehe später geschieden wird oder nicht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 177, 44, BStBl II 1995, 537).
4. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 951 Nr. 8
JAAAA-64883