BFH Beschluss v. - X B 104/99

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision, nämlich eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem (BFHE 152, 27, BStBl II 1988, 230) sowie unzureichende Sachverhaltsermittlung durch das Finanzgericht (FG), liegen nicht vor.

1. Soweit der Kläger eine Abweichung des FG-Urteils von dem BFH-Urteil in BFHE 152, 27, BStBl II 1988, 230 rügt, lässt der Senat dahinstehen, ob die Begründung dieser Rüge die gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderliche —hinreichende— Bezeichnung der abstrakten Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils einerseits und der abstrakten Rechtssätze der Divergenzentscheidung des BFH andererseits aufweist, so dass eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, 480; vom X B 26/87, BFH/NV 1988, 239).

Denn die behauptete Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt ersichtlich nicht vor: Nach der BFH-Entscheidung in BFHE 152, 27, BStBl II 1988, 230 —im Anschluss an das (BFHE 147, 101, BStBl II 1987, 195)— ist ein Gewinnfeststellungsbescheid, dessen Bindungswirkung das FG im Streitfall für den angefochtenen Einkommensteuerbescheid bejaht hat, zwar aufzuheben, wenn im Zeitpunkt seines Erlasses die Voraussetzungen für eine gesonderte Gewinnfeststellung nach Maßgabe der §§ 18, 19, 180 Abs. 1 Nr. 2 b der Abgabenordnung (AO 1977) entweder durch vorherige Betriebsaufgabe oder wegen Identität des Betriebs- und Wohnsitzes entfallen sind. Der Gewinnfeststellungsbescheid ist aber wegen dieser Mängel nicht nichtig (so ausdrücklich die BFH-Entscheidung in BFHE 147, 101, BStBl II 1987, 195), so dass ein solcher Bescheid nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist —wie im Streitfall— auch nach der vom Kläger in Bezug genommenen BFH-Rechtsprechung als Grundlagenbescheid der Einkommensteuerveranlagung zugrunde zu legen ist.

2. Die Umstände, die der Kläger zur Begründung seiner Rüge unzureichender Sachaufklärung vorgetragen hat, rechtfertigen eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ebenfalls nicht, weil das klageabweisende Urteil des FG schon auf der Feststellung zur Berlin-Präferenz in dem für die Einkommensteuerfestsetzung bindenden —bestandskräftigen— Gewinnfeststellungsbescheid beruht, ohne dass es auf die weiteren sachlichen Ausführungen des FG zu den tatsächlichen Voraussetzungen der Berlin-Präferenz im Streitfall ankommt. Bezieht sich nämlich der geltend gemachte Sachaufklärungsmangel nur auf eine von mehreren Begründungen des Gerichts, trägt aber eine andere Begründung dessen Entscheidung —wie im Streitfall der Hinweis auf die Bestandskraft des Gewinnfeststellungsbescheids—, so rechtfertigt der Sachaufklärungsmangel keine Zulassung der Revision, weil die Entscheidung nicht auf dem Mangel beruht (Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 34 a.E.).

Im Übrigen sieht der Senat nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs von einer Darstellung des Sachverhalts und weiteren Rechtsausführungen ab.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 1 Nr. 1
FAAAA-64880