Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ihre Rüge, die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts (FG) weiche i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab, nicht entsprechend den Anforderungen nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO begründet haben.
Insoweit fehlt es schon an der nach ständiger Rechtsprechung aller obersten Bundesgerichte erforderlichen Darlegung, dass das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der angeführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt. Danach muss die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die abstrakten Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und die abstrakten Rechtssätze der zitierten Divergenzentscheidung(en) des BFH durch Gegenüberstellung der divergierenden Rechtssätze so genau bezeichnen, dass eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, 480; vom X B 26/87, BFH/NV 1988, 239).
Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Kläger machen eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von der BFH-Rechtsprechung lediglich mit der Begründung geltend, das FG werte den zugrunde liegenden Sachverhalt falsch und unterscheide in Abweichung von den BFH-Urteilen vom I 192/61 U (BFHE 74, 523, BStBl III 1962, 195), vom IX R 34/94 (BFHE 181, 50, BStBl II 1996, 649) sowie vom IX R 30/95 (BFHE 183, 470, BStBl II 1997, 802) nicht zwischen Dachgeschossausbau und Dacherneuerung. Ferner entspreche die FG-Entscheidung —soweit sie eine Absetzung für Abnutzung (AfA) hinsichtlich der Baumaßnahme nicht für die Streitjahre, sondern erst im späteren Veranlagungszeitraum 1997 für möglich halte— nicht den Vorschriften über die Abschreibung von Gebäudeteilen und verstoße damit gegen die §§ 4 und 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. dem (BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132) sowie mit den BFH-Urteilen vom IV R 241/69 (BFHE 115, 133, BStBl II 1975, 412) und vom VIII R 23/70 (BFHE 115, 449, BStBl II 1975, 659).
Damit rügen die Kläger lediglich eine fehlerhafte Anwendung von Rechtssätzen des BFH, nicht aber die Anwendung abweichender Rechtssätze durch das FG.
Dies gilt insbesondere für den Einwand der Kläger, das FG ”werte den Sachverhalt falsch"; eine solche behauptete Abweichung in der Beurteilung von Tatsachen betrifft allein die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung und kann deshalb nicht mit der Divergenzrüge nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO geltend gemacht werden (BFH-Beschlüsse vom II B 26/79, BFHE 129, 313, BStBl II 1980, 211, und vom V B 142/93, BFH/NV 1995, 883).
Auch soweit die Kläger die Auffassung des FG angreifen, die Kosten der Dacherneuerung seien deshalb den Herstellungskosten zuzurechnen, weil sie durch den —erweiternden— Ausbau des Dachgeschosses bedingt gewesen seien und folglich ein bautechnisches Ineinandergreifen der beiden Baumaßnahmen ”Dachgeschossausbau” und ”Dacherneuerung” vorliege, machen sie lediglich eine im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtliche materiell-rechtliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend.
Schon ihrer Beschwerdebegründung lassen sich nämlich Anhaltspunkte dafür, dass das FG insoweit seiner Entscheidung von der BFH-Rechtsprechung abweichende Rechtssätze zugrunde gelegt hat, nicht entnehmen; im Übrigen hat das FG seinen rechtlichen Ausführungen zum ”bautechnischen Ineinandergreifen” der Baumaßnahmen ausdrücklich die neuere BFH-Rechtsprechung zugrunde gelegt.
Dass das FG auf der Grundlage dieser BFH-Rechtsprechung die konkrete Veranlassung der Erneuerungsaufwendungen im Streitfall in der beabsichtigten baulichen Erweiterung des Dachgeschosses gesehen hat, weil die Erweiterung ohne Dacherneuerung —wegen der Baufälligkeit des Dachs— ausgeschlossen gewesen sei, ist unmittelbare Folge seiner auf den entschiedenen Fall bezogenen Tatsachenwürdigung, die nicht Gegenstand einer Divergenzrüge (BFH-Entscheidungen in BFHE 129, 313, BStBl II 1980, 211, und in BFH/NV 1995, 883) oder einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung sein kann (BFH-Beschlüsse vom II B 142/93, BFH/NV 1995, 489; vom II B 63/95, BFH/NV 1996, 390).
Schließlich ist weder aus dem Vortrag der Kläger noch sonst ersichtlich, inwieweit die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Feststellung, eine AfA für die Herstellungskosten des Dachgeschossausbaus einschließlich der Dacherneuerung komme frühestens mit der Fertigstellung der Gesamtmaßnahme im Jahre 1997 in Betracht, von der Rechtsprechung des BFH abweicht. Die von den Klägern insoweit —ohne nähere Erläuterung— pauschal in Bezug genommenen BFH-Entscheidungen in BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132, in BFHE 115, 133, BStBl II 1975, 412 sowie in BFHE 115, 449, BStBl II 1975, 659 betreffen lediglich die Voraussetzungen für die Annahme eines selbständigen Wirtschaftsguts (BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132), die Notwendigkeit einheitlicher AfA-Sätze auf ursprüngliche und nachträgliche Herstellungskosten (BFHE 115, 133, BStBl II 1975, 412) sowie den Zeitpunkt der Fertigstellung bei in Bauabschnitten hergestellten Gebäuden (BFHE 115, 449, BStBl II 1975, 659), nicht aber die insoweit streitige Frage, ab welchem Zeitraum nachträgliche Herstellungskosten von Gebäuden bei der Bemessung der AfA zu berücksichtigen sind.
Im Übrigen sieht der Senat von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung nach Maßgabe des Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 169 Nr. 2
OAAAA-64877