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BFH Urteil v. - XI R 47/98 BStBl 2000 II S. 31

Gesetze: EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1

Leitsatz

Eine Architekten-ähnliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG liegt vor, wenn sie in ihren wesentlichen Elementen dem Beruf des Architekten in Theorie (Ausbildung, Kenntnisse, Qualifikation) und Praxis (berufliche Tätigkeit) gleichwertig ist. Der Nachweis theoretischer Kenntnisse kann anhand eigener praktischer Arbeiten geführt werden, wenn die Ausübung der beruflichen Tätigkeit das Wissen des Kernbereichs eines Architektenstudiums voraussetzt.

Fundstelle(n):
BStBl 2000 II Seite 31
BFH/NV 2000 S. 130 Nr. 1
INF 2000 S. 92 Nr. 3
AAAAA-64633

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