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NWB direkt Nr. 4 vom Seite 86

GmbH-Gesellschafterversammlung: Teilnahmerecht für Gesellschafter, Berater oder sonstige Dritte?

Mark T. Singer

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB NAAAF-90820 Das Teilnahmerecht an der Gesellschafterversammlung steht zwar grds. und in erster Linie (nur) deren Gesellschaftern selbst als unverzichtbares und im Kern unentziehbares Mitgliedschaftsrecht zu, kann aber ausnahmsweise auch von anderen, gesellschaftsfremden Dritten zumindest bei allseitigem Einvernehmen der Gesellschafter, entweder vorab in der Satzung oder durch Ad-hoc-Beschlussfassung unproblematisch wahrgenommen werden. Besteht dieses Einvernehmen hingegen nicht, was insbesondere bei dem einseitigen Wunsch eines Gesellschafters auf Hinzuziehung und zusätzlicher Präsens (auch) seines fachlichen, namentlich anwaltlichen Beraters der Fall sein kann, resultiert aus diesem Dissens dann aber nicht selten ein unnötiges Konfliktpotenzial, wie ein aktuelles Urteil des OLG Dresden vom - 8 U 347/16 NWB UAAAF-88334 bestätigt.

Ausführlicher Beitrag s. .

Nebeneinander von Gesellschafter und Berater notwendig und zulässig?

[i]Interessenabwägung zwischen Beratungsinteresse und GeheimhaltungsinteresseWährend die h. M. zur Frage, ob einem Rechtsanwalt in der GmbH-Gesellschafterversammlung Zutritt zu gewähren ist, (noch) danach differenziert, ob dieser dabei als Vertreter („anstelle“) oder lediglich als Begleiter („neben...