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OLG München 01.12.2016 23 U 2755/13, NWB 4/2017 S. 247

Gesellschaftsrecht | Pflichtverletzung des GmbH-Geschäftsführers durch Missachtung der Kompetenzordnung

Bedarf die Komplementär-GmbH nach der Satzung der KG für Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgeschäfts hinausgehen, in Übereinstimmung mit § 116 i. V. mit § 163, § 161 Abs. 2 HGB der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung, sind hierunter auch einschneidende Änderungen von Organisation oder Vertrieb zu verstehen. Die Einfügung einer weiteren Ebene in die Vertriebsstruktur stellt eine einschneidende Änderung dar.

Anmerkung:

Der Senat sieht den Abschluss von (einzelnen) Vertriebsvereinbarungen als vom Gesellschaftszweck gedeckt an, so dass in deren Abschluss allein zumindest solange keine Kompetenzverletzung des Geschäftsführers gesehen werden kann, wie es hierdurch nicht zur Einfügung einer (die Gewinnmarge reduzierenden) weiteren [i]infoCenter „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ NWB AAAAD-82350 Vert...