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Bewertung | Kein Abzug des „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung“
Der von Bausparkassen gebildete „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung“ war nach dem bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens nicht abziehbar.
Der BFH führt aus, dass das Finanzgericht den „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung“ zu Recht als eine nach § 103 Abs. 3 BewG a. F. nicht abziehbare Rücklage angesehen habe.