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Dienstwagenüberlassung: Fehlender inländischer Listenpreis bei ausländischen Kfz
Die Entscheidung 9 K 264/15 des NWB JAAAF-89956 befasst sich mit der Höhe der Bemessungsgrundlage für die sog. 1 %-Regelung bei einem Kfz, das nicht in Deutschland seitens des Herstellers vertrieben wird und für das kein inländischer Bruttolistenpreis besteht.
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2013 u. a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Betrieb eines Großhandels. In diesem Betrieb befand sich ein Kfz der Marke Ford Mustang Shelby GT 500 Coupé, das er Mitte 2013 zu einem Bruttopreis in Höhe von 78.900 € (inkl. Sonderausstattung) von der „Autohaus GmbH“ angeschafft hatte. Diese hatte ihrerseits das Kfz von dem Importeur mit Rechnung vom zulassungsfähig und mit 24 Monaten Garantie zum Preis von 75.999 € erworben. Die private Nutzung dieses Kfz ermittelte der Kläger durch Anwendung der 1 %-Regelung. Ein inländischer Bruttolistenpreis existierte nicht. Es war auch nicht mit einem bau- und typengleichen inländischen Kfz vergleichbar. Der Kläger legte den mit Tageswechselkurs vom in Euro umgerechneten amerikanischen Listenpreis für ein solches Kfz in Höhe von 53.977