WP Praxis Nr. 2 vom Seite 1

Billigungsprozess für Nichtprüfungsleistungen

Heinrich Steinfeld | Leitung Programm Praxis | wp-redaktion@nwb.de

Für viele Unternehmen von öffentlichem Interesse gilt seit Jahresbeginn 2017 erstmals die Pflicht zur vorherigen Billigung von Nichtprüfungsleistungen. Die in Ziffer 7.2.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Informationsvereinbarung zwischen geprüftem Unternehmen und Abschlussprüfer dürfte daher angesichts der organisatorischen Herausforderungen des Billigungsprozesses für Nichtprüfungsleistungen eine Aufwertung erfahren. Die konkrete Ausgestaltung sollte jedoch an die neuen Anforderungen zur Billigung von Nichtprüfungsleistungen nach Art. 5 Abs. 4 EU-VO angepasst werden.

Der Prüfungsausschuss des PIE trägt die primäre Verantwortung für die Billigung der Nichtprüfungsleistungen. Er wird den Vorstand bzw. die Geschäftsführung des PIE in die Pflicht nehmen, einen Prozess zu etablieren, der es ihm ermöglicht, in zuverlässiger und zeitgerechter Weise über zu beauftragende Nichtprüfungsleistungen informiert zu werden.

Die Informationssammlung zu Billigungssachverhalten im PIE Konzern bedarf einer pragmatischen Vorgehensweise. Das deutsche Konzernrecht ist nicht unbedingt auf eine umfassende Informationsvermittlung zwischen Konzernunternehmen ausgerichtet, insbesondere nicht im Hinblick auf Leistungen an das Mutterunternehmen. Der Informationsaustausch mit anderen Konzerneinheiten, die ausländischem Gesellschaftsrecht unterliegen, kann ebenfalls mit rechtlichen Hindernissen behaftet sein.

Angesichts der Komplexität der Regelungen zu Nichtprüfungsleistungen bringt ein umfassender Austausch mit dem Abschlussprüfer zusätzliche Sicherheit für einen effektiven Billigungsprozess. Insbesondere der detaillierte Abgleich von Billigungssachverhalten zu Leistungen des Abschlussprüfers und seines Netzwerks im PIE-Konzern helfen dem Prüfungsausschuss, zeitgerechte und vollständige Informationen zur Billigung zu erlangen. Auch andere Informationen des Abschlussprüfers, z. B. zu seinen relevanten Netzwerkeinheiten und zu potenziellen Änderungen des Katalogs zulässiger Dienstleitungen aufgrund von regulatorischen Interpretationsneuerungen, unterstützen den Prüfungsausschuss aber bei der Sicherstellung einer effektiven Billigungstätigkeit.

Vor dem Hintergrund, dass der IDW Arbeitskreis „Corporate Governance und Gesellschaftsrecht“ kürzlich ein Positionspapier zu Nichtprüfungsleistungen des Abschlussprüfers (Stand: ) erarbeitet hat, beleuchtet Lanfermann den Billigungsprozesses für Nichtprüfungsleistungen.

Praktiker sollten in diesem Zusammenhang besonders beachten, dass die Billigungspflicht bereits für Nichtprüfungsleistungen gilt, die 2016 vereinbart, aber erst im Jahr 2017 erbracht werden (IDW Positionspapier, Punkt 2.1.5.).

Beste Grüße

Heinrich Steinfeld

Fundstelle(n):
WP Praxis 2/2017 Seite 1
NWB GAAAG-14817