LSG Niedersachsen-Bremen Urteil v. - L 15 SF 21/15 EK AS
Leitsatz
Leitsatz:
1. Eine Geldentschädigung gemäß § 198 Abs. 1 GVG wegen der überlangen Dauer eines gerichtlichen Verfahrens stellt Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II dar. Der Entschädigungsanspruch eines Beziehers von ALG II geht daher bei Gleichzeitigkeit der Zeiträume der entschädigungspflichtigen Überlänge und der Leistungserbringung nach dem SGB II gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II in Höhe der gewährten Leistungen auf den Leistungsträger über.
2. Der Zeitpunkt der nach § 198 Abs. 3 GVG erforderlichen Verzögerungsrüge ist auf die Gleichzeitigkeit der Zeiträume der entschädigungspflichtigen Überlänge und der Leistungserbringung nach dem SGB II ohne Einfluss.
3. Der Anspruchsübergang führt zum Wegfall der Aktivlegitimation des Leistungsberechtigten für eine Entschädigungsklage.
Fundstelle(n): WAAAF-90937
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