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BBK 2/2017 S. 55

Steuerrecht | Neuer § 8d KStG erleichtert Verlustverrechnung

[i]§ 8d KStG i. d. F. vom 20.12.2016, BGBl 2016 I S. 2998Der Gesetzgeber hat einen neuen § 8d KStG eingeführt, der den Verlustuntergang durch § 8c KStG einschränkt und damit die Anteilsübertragung an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 % erleichtert.

[i]Geschäftsbetrieb muss fortgeführt werdenDer neue § 8d KStG ermöglicht bei Anteilsübertragungen von mehr als 25 % im Sinne von § 8c KStG einen Erhalt des Verlustes, wenn der Geschäftsbetrieb in den drei Veranlagungszeiträumen vor der Anteilsübertragung und bis zum 31.12. des Jahres der Anteilsübertragung unverändert bestand und in den Folgejahren unverändert fortgeführt wird. Außerdem darf die Verlustgesellschaft in den drei Jahren vor der Anteilsübertragung nicht Mitunternehmerin bei einer Personengesellschaft oder Organträgerin gewesen sein. Zusätzlich darf in den drei Jahren zuvor kein schädliches Ereignis im Sinne von § 8d Abs. 2 KStG stattgefunden haben (s...