Auswirkungen eines Gesamtplans auf den
Zeitpunkt der Beendigung einer Organschaft
Leitsatz
1. Die Beendigung der Organschaft
bewirkt, dass die Vermietung des Betriebsgrundstücks durch den bisherigen
Organträger an die bisherige Organgesellschaft sodann als Vermietungsunternehmen
anzusehen ist. Wird das Grundstück an die bisherige Organgesellschaft
verkauft, die es für ihre unternehmerischen Zwecke wie bisher weiter
nutzt, so hat dies die Beendigung des Vermietungsunternehmens zur
Folge; die Übertragung kann damit keine Geschäftsveräußerung im Ganzen
sein. Wenn der Grundstücksumsatz mangels Option gem. § 9 UStG gemäß
§ 4 Nr. 9a UStG steuerfrei ist, so führt dies ggf. zur Vorsteuerberichtigung gemäß
§ 15a UStG.
2. Die Übergangsregelung gemäß
zur Anerkennung von Organschaften bei
sog. Schwestergesellschaften im Billigkeitswege kann nicht erweiternd
auf den Sachverhalt übertragen werden, dass die Organgesellschaft formwechselnd
in eine GmbH & Co Kg umgewandelt wird.
3. Bei Übernahme eines 1%-igen
Kommanditanteils durch einen fremden Dritten kann eine GmbH &
Co KG nicht mehr Organgesellschaft sein.
4. Werden mehrere zeitlich
aufeinander folgende Übertragungsschritte in einer notariellen Urkunde
vereinbart, so liegt ein Gesamtplan vor. Dieser Gesamtplan führt jedoch
nicht dazu, dass eine durch einen voran gegangenen Übertragungsschritt beendete
Organschaft als beim letzten Übertragungsvorgang - der Übertragung des
Betriebsgrundstücks vom bisherigen Organträger auf die bisherige
Organgesellschaft - noch bestehend fingiert werden kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2017 S. 214 Nr. 5 EFG 2017 S. 343 Nr. 4 UStB 2017 S. 136 Nr. 5 ZAAAF-90667
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