Zum Vorsteuerabzug einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts - hier einer Gemeinde - Zuordnungsentscheidung
Leitsatz
Juristische
Personen des öffentlichen Rechts können im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher
Art unternehmerisch tätig werden. Auch die juristische Person des öffentlichen
Rechts muss bei gemischter Nutzung des Gegenstandes rechtzeitig
eine Zuordnungsentscheidung zum Unternehmen treffen und diese zeitnah,
d.h. spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahres, nach außen dokumentieren.
Andernfalls ist der Vorsteuerabzug zu versagen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 8 Nr. 29 DStRE 2017 S. 1232 Nr. 20 EFG 2017 S. 244 Nr. 3 UStB 2017 S. 105 Nr. 4 PAAAF-90666
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