Körperschaftsteuer: vGA - Angemessenheit
der Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers - Angemessenheit
und Deckelung einer Gewinntantieme
Leitsatz
1. Die Angemessenheit der Gesamtausstattung
eines Gesellschafter-Geschäftsführers sowie die Angemessenheit einer
Gewinntantieme müssen grundsätzlich anhand derjenigen Umstände und
Erwägungen beurteilt werden, die im Zeitpunkt der Gehaltsvereinbarung
vorgelegen haben und angestellt worden sind.
2. Die Deckelung einer Gewinntantieme
in zeitlicher oder betragsmäßiger Hinsicht ist im Zeitpunkt der
Vereinbarung lediglich dann geboten, wenn ein sprunghafter Gewinnanstieg
ernsthaft im Raum stand.
3. Die Zahlung einer Gewinntantieme
zu Gunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist insoweit, als
sie 50 v. H. des Jahresgewinns übersteigt, in der Regel vGA; Bemessungsgrundlage
dieser Regelvermutung ist der steuerliche Gewinn vor Abzug der Steuern
und der Tantieme.
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 7 Nr. 1 DStZ 2018 S. 291 Nr. 9 GmbH-StB 2017 S. 123 Nr. 4 KAAAF-90659
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