Beschränkter Abzug der Vorsorgebeiträge für Kranken- und Pflegeversicherung bei unterlassener Zustimmung zur Übermittlung
der Vorsorgeaufwendungen durch Datenfernübertragung nicht verfassungswidrig
Leitsatz
Es ist unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Ziels der Verwaltungsvereinfachung nicht verfassungswidrig und verstößt
insbesondere nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dass ein unbeschränkter Abzug der Beiträge zur Kranken-
und Pflegeversicherung nach § 10 Abs. 4 S. 4 EStG i. V. m. § 10 Abs. 2 S. 3, Abs. 2a EStG nicht möglich ist, wenn der Steuerpflichtige
nicht nach § 10 Abs. 2a EStG in die elektronische Datenübermittlung der Vorsorgeaufwendungen eingewilligt hat, und dass in
diesem Fall auch bei Vorlage einer schriftlichen Bestätigung der Krankenkasse bzw. -versicherung über die Höhe der Kranken-
bzw. Pflegeversicherungsbeiträge kein unbeschränkter Abzug der Versicherungsbeiträge nach § 10 Abs. 4 S. 4 EStG möglich ist
(Anschluss zur Verfassungsmäßigkeit der Zuteilung einer Steueridentifikationsnummer und
der Datenspeicherung).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 6 Nr. 37 DStRE 2017 S. 1423 Nr. 23 EFG 2017 S. 207 Nr. 3 IAAAF-90651
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