Einnahmen eines Bestattungsunternehmers aus Bestattungsvorsorgeverträgen als Anzahlungen
Leitsatz
1. Voraussetzung für das Vorliegen von Anzahlungen i. S. v. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4 UStG ist u. a. das Vorliegen
eines konkreten (finalen oder kausalen) Zusammenhangs mit einer zukünftig zu erbringenden Leistung.
2. Wird eine Zahlung zu einem Zeitpunkt vereinbart, zu dem noch keine konkrete Leistungsvereinbarung vorliegt, ist anhand
der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die Zahlung als bloße Kreditgewährung oder aber als eine Anzahlung auf eine künftige
Leistung zu bewerten ist.
3. Zahlungen, die ein Bestattungsunternehmer aus mit seinen Kunden geschlossenen Bestattungsvorsorgeverträgen noch zu deren
Lebzeiten erhält, sind als Anzahlungen steuerpflichtig, wenn bereits hinreichend bestimmte oder jedenfalls bestimmbare Leistungen
wie u. a. die Art der Bestattung und die Auswahl des Friedhofs vereinbart sind und der Vereinbarung – ausgehend von den Wünschen
des Auftraggebers – eine Kalkulation der zu erwartenden Kosten zu Grunde liegt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 10 Nr. 32 DStRE 2017 S. 1244 Nr. 20 EFG 2017 S. 350 Nr. 4 KÖSDI 2017 S. 20205 Nr. 3 XAAAF-90646
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