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Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt, fällig. Er ist bis zum Fälligkeitstag entweder in tatsächlicher Höhe oder in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld zu zahlen; bei Zahlung in voraussichtlicher Höhe ist ein eventuell verbleibender Restbeitrag mit der nächsten Fälligkeit zu zahlen.
Alternativ zur Zahlung der Beiträge in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld war bisher ausschließlich für Arbeitgeber, deren Entgeltabrechnung regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder die Zahlung von variablen Entgeltbestandteilen geprägt ist, ein vereinfachtes Berechnungsverfahren zugelassen. Danach konnte unter bestimmten Voraussetzungen die Beitragsschuld nach den Beiträgen des Vormonats bemessen werden. Durch das Zweite Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz) dürfen künftig alle Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag des laufenden Monats optional in Höhe der tatsächlichen Beitragsschuld des Vormonats...