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Fliegendes Personal
1. Erste Tätigkeitsstätte
Auch bei einem großflächigen und entsprechend infrastrukturell erschlossenen Gebiet (wie z. B. ein Flughafengelände) kann es sich um eine erste Tätigkeitsstätte handeln. Beim fliegenden Personal (z. B. Piloten oder Flugbegleitern) kommt daher als erste Tätigkeitsstätte insbesondere der Stammflughafen (home base) in Betracht. Ein Flugzeug kann hingegen keine erste Tätigkeitsstätte sein, weil es sich nicht um eine ortsfeste Einrichtung handelt. Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt vorrangig anhand der dauerhaften dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen durch den Arbeitgeber. Diese können sich u. a. aus dem Arbeitsvertrag oder anderen dienstrechtlichen Verfügungen ergeben. Sie können aber auch mündlich oder konkludent erfolgen. Die Zuordnung ist dauerhaft, wenn sie unbefristet (bis auf Weiteres), für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten festgelegt wurde. Im Ergebnis ist eine Zuordnung dauerhaft, wenn sie weder kalendermäßig noch nach Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung zeitlich bestimmt ist. Entscheidend hierfür ist die auf die Zukunft gerichtete Prognose. Von einer dauerha...