Reinhard Schweizer, Ingrid Schuster
Prüfungsklassiker Wirtschafts- und Sozialkunde für Steuerfachangestellte
3. Aufl. 2017
ISBN: 978-3-470-65443-0
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Dokumentvorschau
Prüfungsklassiker Wirtschafts- und Sozialkunde für Steuerfachangestellte (3. Auflage)
5. Prokura und Handlungsvollmacht
Übersicht zur Prokura
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Allgemeines | Prokura ist eine handelsrechtliche Vollmacht mit
der Besonderheit, dass der Umfang der Vollmacht nicht vom Vollmachtgeber,
sondern vom Gesetz (HGB) her bestimmt wird. |
Berechtigung zur
Erteilung | Inhaber des Handelsgeschäfts (= Kaufmann) oder
seinem gesetzlichen Vertreter (§ 48 Abs. 1 HGB). Eine
BGB-Gesellschaft kann daher mangels Kaufmannseigenschaft keinen Prokuristen
ernennen. |
Form der
Erteilung | Ausdrückliche Erklärung (mündlich, schriftlich),
§ 48 Abs. 1 HGB, konkludente Prokuraerteilung daher
ausgeschlossen. In der ausdrücklichen Erklärung braucht das Wort
„Prokura“ nicht enthalten zu sein, wenn zweifelsfrei aufgrund
anderer Umstände erkennbar ist, dass nur eine Prokuraerteilung gemeint sein
kann. |
Handelsregister | Prokura ist zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden (§ 53 Abs. 1 Satz 1 HGB). Die Eintragung hat
lediglich deklaratorische Bedeutung. |
Beginn der
Prokura |
|