BAG Urteil v. - 4 AZR 534/14

Beendigung eines Haustarifvertrags - "Erklärung des Austritts" aus dem Unternehmensverband

Gesetze: § 1 TVG

Instanzenzug: Az: 27 Ca 157/13 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg Az: 2 Sa 67/13 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über tarifvertragliche Ansprüche des Klägers auf Gewährung bezahlter freier Tage sowie eine Jahressonderzahlung.

2Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Hafenbetrieb, seit 1989 als Hafenarbeiter zu einem Entgelt von zuletzt 22,00 Euro brutto pro Stunde beschäftigt. Die Beklagte war und ist Mitglied im Unternehmensverband Hafen Hamburg e.V. (im Folgenden Unternehmensverband), der wiederum Mitglied im Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e.V. ist. Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di.

3Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten ua. der zwischen dem Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e.V. und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossene „Rahmentarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe“ (im Folgenden RTV) und der „Beschäftigungssicherungstarifvertrag zum Rahmentarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe gültig ab in der Fassung vom “ (im Folgenden BeschäftigungssicherungsTV). Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten schloss die Beklagte zur Sicherung und zum Erhalt der Arbeitsplätze mit der Gewerkschaft ver.di am für das Jahr 2012 einen „Haustarifvertrag für die Beschäftigten der Fa. Carl Tiedemann (GmbH & Co.) KG“ (im Folgenden HausTV) ab. Ein entsprechender Tarifvertrag wurde in der Folgezeit zumindest auch für das Jahr 2013 abgeschlossen.

4Mit Schreiben vom teilte die Beklagte dem Unternehmensverband Hafen Hamburg e.V. mit, sie „kündige“ ihre Mitgliedschaft fristgerecht zum .

5Mit E-Mail vom wandte sich die ver.di-Gewerkschaftssekretärin H an die Geschäftsführerin der Beklagten und bat „dringend“, den Schritt des Austritts aus dem Unternehmensverband „zu überdenken bzw. zurückzunehmen“. Die Geschäftsführerin der Beklagten erläuterte die Entscheidung mit E-Mail vom und teilte mit, die Beklagte sei nicht aus dem Unternehmensverband ausgetreten, sondern habe lediglich die notwendige Kündigungsfrist einhalten wollen, um mit Wirkung zum austreten zu können.

6In einer E-Mail der Gewerkschaftssekretärin vom heißt es:

7Mit Schreiben vom zog die Beklagte gegenüber dem Unternehmensverband Hafen Hamburg e.V., die „ausgesprochene Ankündigung einer Kündigung ... im vollen Umfang zurück…“. Mit E-Mail vom bestätigte der Unternehmensverband Hafen Hamburg e.V. die tarifgebundene Vollmitgliedschaft der Beklagten über den hinaus.

8Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schreiben vom - soweit für die Revision von Belang - fünf bezahlte freie Tage und die Jahressonderzahlung iHv. 3.806,00 Euro geltend gemacht.

9Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seitdem die Beklagte ihren Austritt aus dem Unternehmensverband erklärt habe, ständen ihm Ansprüche ausschließlich nach dem RTV zu. Ab diesem Zeitpunkt habe der HausTV nach § 17 Nr. 2 HausTV seine Geltung verloren. Diese Regelung solle gerade einer Drohung mit einem Austritt aus dem Unternehmensverband während laufender Tarifvertragsverhandlungen entgegenwirken. Die Beklagte habe die Folgen ihrer Kündigungserklärung nachträglich nicht mehr beseitigen können. Er habe deshalb zum einen Anspruch auf weitere bezahlte freie Tage, die als Schadensersatz zu gewähren seien, und zum anderen auf die volle Jahreszuwendung.

10Der Kläger hat zuletzt beantragt,

11Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der HausTV habe seine Geltung nicht vor dem verloren. Nach § 2 HausTV habe sie sich lediglich zur Mitgliedschaft im Unternehmensverband Hafen Hamburg e.V. während der Laufzeit des HausTV verpflichtet, was durch § 17 Nr. 2 Spiegelstrich 2 HausTV habe abgesichert werden sollen. Ihre Mitgliedschaft sei nicht vor dem beendet worden. Würde der HausTV bereits mit der Kündigungserklärung seine Geltung verlieren, käme es zu einer nicht gewollten Übersicherung. Die Pflicht, Mitglied im Unternehmensverband zu bleiben, verletze überdies ihre durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte negative Koalitionsfreiheit.

12Das Arbeitsgericht hat der Klage im Umfang der noch streitgegenständlichen Anträge stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Gründe

13Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage in dem noch streitgegenständlichen Umfang zu Recht stattgegeben.

14I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für den Antrag zu 1. (vgl. dazu für Urlaubsansprüche - Rn. 11 ff., BAGE 137, 328).

15II. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat nach §§ 3 und 9 RTV einen Anspruch auf die von ihm geltend gemachten zusätzlichen freien Tage sowie die Jahreszuwendung.

161. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien galten bzw. gelten der RTV, der HausTV sowie der BeschäftigungssicherungsTV kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit.

17a) Der RTV lautet auszugsweise:

18b) Im HausTV heißt es ua.:

19c) Der BeschäftigungssicherungsTV enthält ua. folgende Regelung:

202. In Anwendung dieser tariflichen Regelungen stehen dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 3 und 9 RTV für das Jahr 2012 zu. Diese Regelungen werden nicht (mehr) durch die Regelungen des HausTV verdrängt. Mit dem Zugang der Erklärung des Austritts der Beklagten aus dem Unternehmensverband Hafen Hamburg e.V. vom ist die Geltung der den RTV verdrängenden Regelungen des HausTV entfallen.

21a) Das ergibt die Auslegung von § 17 Nr. 2 HausTV (zu den Kriterien der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags vgl. etwa  - Rn. 19 ff., BAGE 150, 184; - 4 AZR 433/03 - zu I 1 b aa der Gründe, BAGE 111, 204).

22aa) Nach dem Wortlaut des § 17 Nr. 2 Spiegelstrich 2 HausTV endet der Tarifvertrag ohne Frist und ohne Nachwirkung ua. „mit der Erklärung des Austritts von CT aus dem Unternehmensverband … bzw. aus der Tarifbindung“. Der Begriff „Erklärung“ hat keinen eindeutigen Inhalt und enthält entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts weder im juristischen Sinne noch im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs eine Zeitbestimmung. Unter einer Erklärung wird allgemein eine „offizielle Äußerung, Mitteilung“ (Duden Das Bedeutungswörterbuch 4. Aufl.) verstanden, also eine Willens- oder Wissensäußerung als solche, deren rechtliche Wirkung abhängig vom jeweiligen Kontext zu bestimmen ist. Der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien den Eintritt der auflösenden Bedingung jedoch ausdrücklich an die „Erklärung“ des Austritts und nicht an den Austritt als solchen geknüpft haben, indiziert aber, dass sie dem Begriff der Erklärung einen eigenen Bedeutungsgehalt beigemessen haben. Da es für die Wirksamkeit einer empfangsbedürftigen Willenserklärung im Regelfall auf den Zeitpunkt ihres Zugangs beim Erklärungsempfänger ankommt (§ 130 BGB), spricht der Wortlaut dafür, dass die auflösende Bedingung nach dem Willen der Tarifvertragsparteien bereits im Zeitpunkt des Zugangs beim Unternehmensverband eintreten sollte.

23bb) Der systematische Zusammenhang des HausTV bestärkt dieses Verständnis.

24(1) Der Kontext des Tarifvertrags spricht dafür, dass mit der Regelung des § 17 Nr. 2 HausTV die von der Beklagten eingegangenen tarifvertraglichen Verpflichtungen abgesichert werden sollten. So wird nach § 12 HausTV während der Laufzeit des HausTV gemäß § 2 Ziffer 6 der Beschäftigungssicherungstarifverträge für diejenigen Arbeitsverhältnisse, die unter den Geltungsbereich des HausTV fallen, der Ausspruch von betriebsbedingten Beendigungskündigungen ausgeschlossen. Nach § 17 Nr. 2 Spiegelstrich 1 HausTV endet der HausTV bei Ausspruch betriebsbedingter Beendigungskündigungen. Nach § 2 HausTV hat sich die Beklagte zur tarifgebundenen Mitgliedschaft im Unternehmensverband mindestens während der Laufzeit des HausTV verpflichtet. Nach § 17 Nr. 2 Spiegelstrich 2 HausTV endet der HausTV mit der Erklärung des Austritts ohne Frist und ohne Nachwirkung. Gemäß § 3 HausTV trifft die Beklagte schließlich die Verpflichtung, ein innerbetriebliches Reorganisationsverfahren durchzuführen. Verstößt sie dagegen, endet der HausTV nach § 17 Nr. 2 Spiegelstrich 3 HausTV ebenfalls.

25(2) Aus diesen (Sicherungs-)Zwecken folgt jedoch entgegen der Auffassung der Revision nicht, dass es lediglich auf die Mitgliedschaft unabhängig von deren Status (ungekündigt, gekündigt) ankommt.

26(a) Zunächst fehlt es - anders als bei den Regelungen in § 17 Nr. 2 Spiegelstriche 1 und 3 HausTV - an einer ausdrücklichen Bezugnahme auf eine konkrete tarifvertragliche Verpflichtung der Beklagten. § 2 HausTV kann deshalb nicht ohne Weiteres zur Auslegung von § 17 Nr. 2 Spiegelstrich 2 HausTV herangezogen werden.

27(b) Gegen eine solche Heranziehung spricht maßgebend der Umstand, dass der HausTV ausweislich seiner Präambel „auf Basis der Beschäftigungssicherungstarifverträge für Hafenarbeiter …“ abgeschlossen worden ist. Der BeschäftigungssicherungsTV sieht in seinem § 8 Nr. 2 Satz 2 Spiegelstrich 2 eine mit § 17 Nr. 2 Spiegelstrich 2 HausTV wortgleiche Sanktionsregelung vor, ohne dass er gleichzeitig eine dem § 2 HausTV entsprechende Regelung enthielte. Da die Tarifvertragsparteien des HausTV diese Regelung erkennbar übernehmen wollten, kann sich ihre Auslegung nicht an § 2 HausTV orientieren.

28cc) Auch Sinn und Zweck der Regelung sprechen für das Auslegungsergebnis, dass bereits die Erklärung des Verbandsaustritts zur Beendigung des HausTV führt. § 2 HausTV bezweckt einen Gleichlauf von Tarifgebundenheit der Beklagten auf der einen und Geltung des (Sanierungs-)Tarifvertrags auf der anderen Seite. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Beklagte, deren Verpflichtungen aus dem RTV teilweise vorübergehend abgesenkt werden, diese im Übrigen aufgrund unmittelbarer Tarifgebundenheit zu erfüllen hat. Schon die Gefährdung dieses Gleichlaufs durch eine Kündigung der - tarifgebundenen - Mitgliedschaft im Unternehmensverband sollte durch die Regelung unterbunden werden.

29b) Die Regelung in § 17 Nr. 2 Spiegelstrich 2 HausTV ist auch wirksam. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird ihr Grundrecht auf negative Koalitionsfreiheit nicht verletzt.

30aa) Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet als individuelles Freiheitsrecht das Recht jedes Einzelnen, eine Koalition zu gründen, einer Koalition beizutreten oder ihr fernzubleiben oder aus ihr auszutreten sowie das Recht, durch koalitionsmäßige Betätigung die in der Grundrechtsnorm genannten Zwecke zu verfolgen. Elemente der Gewährleistung der Koalitionsfreiheit sind demnach insbesondere die Gründungs- und Beitrittsfreiheit, die Freiheit des Austritts und des Fernbleibens (sh. nur  - zu II 2 a der Gründe mwN zur verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung;  - Rn. 38, BAGE 131, 176). Dabei stellt nicht jeder tatsächliche Druck, einer Koalition beizutreten oder in dieser zu verbleiben, einen unzulässigen Eingriff in die negative Koalitionsfreiheit dar (vgl.  - zu B II 2 a der Gründe, BVerfGE 55, 7; - 2 BvR 488/80 - zu B I der Gründe, BVerfGE 64, 208). Allerdings kann eine ausdrückliche Verpflichtung des Arbeitgebers in einem Firmentarifvertrag, die Mitgliedschaft in einem bestimmten Arbeitgeberverband aufrechtzuerhalten, gegen Art. 9 Abs. 3 Satz 2 iVm. Satz 1 GG verstoßen. Der Arbeitgeber verliert durch eine derartige Verpflichtung seine grundrechtlich garantierte Freiheit, aus dem Verband auszutreten. Der freiwilligen Beschränkung der negativen Koalitionsfreiheit werden hierdurch Grenzen gesetzt ( - zu B I 3 b bb der Gründe, BAGE 104, 155). Auch hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, die durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Freiheit, eine Koalition zu verlassen, dürfe nicht unangemessen durch zeitliche Austrittshindernisse erschwert werden. Einem Mitglied einer Koalition seien lediglich „mäßige“ Kündigungsfristen zuzumuten ( -; - II ZR 34/80 -; für den Austritt aus dem Arbeitgeberverband  - Rn. 23 ff., BGHZ 202, 202).

31bb) Im Entscheidungsfall ist die negative Koalitionsfreiheit der Beklagten durch die tarifliche Regelung von § 17 Nr. 2 Spiegelstrich 2 HausTV nicht verletzt.

32(1) Eine Verletzung des nach Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Grundrechts kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil sich die Beklagte mit dem Abschluss des HausTV nicht verpflichtet hat, ihre Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband - längerfristig - zu garantieren. Sie ist lediglich die Verpflichtung eingegangen, ihre Mitgliedschaft für die Laufzeit des Sanierungszwecken dienenden HausTV - gleichsam als Gegenleistung für dessen Abschluss - aufrechtzuerhalten. § 17 Nr. 2 Spiegelstrich 2 HausTV untersagt zudem nicht den Austritt aus dem Arbeitgeberverband. Die Vorschrift geht gerade umgekehrt von einer solchen - jederzeitigen - Möglichkeit aus.

33(2) Mit der an die Erklärung eines Austritts während der Laufzeit geknüpften Rechtsfolge des § 17 Nr. 2 Spiegelstrich 2 HausTV wird auch kein unangemessener Druck auf die Beklagte ausgeübt, die Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband aufrechtzuerhalten. Der Eintritt der auflösenden Bedingung führt lediglich zu einem „Wiederaufleben“ des RTV, also einer uneingeschränkten Geltung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist und einer anschließenden Nachbindung iSv. § 3 Abs. 3 TVG. Dies stellt keinen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 GG dar. Die Beklagte hat ihre Bindung an die von dem Arbeitgeberverband vereinbarten Tarifverträge durch ihren Beitritt zu diesem in Ausübung der ihr zustehenden Koalitionsfreiheit selbst herbeigeführt. Die Fortgeltung der Bindung an den Tarifvertrag ist durch die - frühere - Mitgliedschaft der Beklagten im Arbeitgeberverband legitimiert (vgl.  - Rn. 43, BAGE 131, 176; - 4 AZR 703/00 - zu 1 c dd (1) der Gründe, BAGE 99, 283).

34(3) Danach kommt es auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob die satzungsmäßige Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten unwirksam ist, nicht an (vgl. zu einem Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 GG durch eine Austrittsfrist von mehr als sechs Monaten in einer Satzung eines Arbeitgeberverbands  - Rn. 23 ff., BGHZ 202, 202).

35c) Die Beklagte hat mit Schreiben vom ihren Austritt aus dem Unternehmensverband wirksam erklärt.

36aa) Entgegen ihrer Auffassung handelte es sich bei diesem Schreiben ausweislich des Wortlauts um eine Kündigungserklärung, die mit Ablauf der Kündigungsfrist ohne weitere Erklärung zur Beendigung der Mitgliedschaft führen sollte, und nicht lediglich um eine „Ankündigung“ einer Kündigung.

37bb) Das Schreiben der Beklagten vom , mit welchem sie ihre „Ankündigung einer Kündigung der Mitgliedschaft … im vollen Umfang zurück[zog]“, konnte die wirksame Austrittserklärung nicht rückwirkend beseitigen. Diese Austrittserklärung ist eine Kündigungserklärung und damit eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie ist bedingungsfeindlich und kann nach ihrem Zugang nicht mehr einseitig zurückgenommen werden. Sie kann allenfalls gemäß § 140 BGB in einen Antrag auf erneuten Beitritt umgedeutet werden. Diesen hat der Unternehmensverband zwar mit E-Mail vom angenommen. Aber selbst wenn man darin einen „rückwirkenden Vertragsschluss“ sehen wollte, wäre dieser nicht geeignet, die „Erklärung des Austritts“ aus dem Unternehmensverband mit der - tariflichen - Folge der auflösenden Bedingung des § 17 Nr. 2 Spiegelstrich 2 HausTV zu beseitigen.

38d) Schließlich gilt der HausTV auch nicht deshalb fort, weil die Tarifvertragsparteien sich später auf dessen durchgehenden Fortbestand geeinigt hätten. Mit E-Mail vom hat die Gewerkschaftssekretärin von ver.di die Beklagte gebeten, den Schritt des Austritts zu überdenken bzw. zurückzunehmen. Am folgenden Tag hat die Geschäftsführerin der Beklagten angekündigt, „einen Dialog“ mit der Gewerkschaft aufnehmen zu wollen. Darin liegt weder die Annahme eines Angebots noch ein - hinreichend bestimmter - Antrag auf Neuabschluss des HausTV. Erst in der E-Mail der Gewerkschaftssekretärin H vom liegt ein auf den Neuabschluss des HausTV gerichtetes Angebot mit Wirkung zum . Die Beklagte hat diesen Antrag nicht angenommen. Eine Annahme kann auch nicht in der „Rücknahme“ der Kündigung gesehen werden. Diese Erklärung ist der Gewerkschaft ver.di nicht zugegangen. Zudem wäre sie auch nicht rechtzeitig erfolgt, da der Antrag mit Ablauf des erloschen war (§§ 146, 148 BGB). Die Geltung des Antrags war ausdrücklich bis zu diesem Datum befristet.

39e) Die noch streitigen Ansprüche des Klägers sind - wie das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen hat - auch nicht nach § 22 RTV verfallen. Dagegen hat die Revision keine Einwendungen mehr erhoben.

40III. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR534.14.0

Fundstelle(n):
NJW 2017 S. 10 Nr. 10
MAAAF-90051