Instanzenzug: Az: 42 Ca 14472/12 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München Az: 8 Sa 497/14 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf ein höheres Bruttoentgelt und eine weitere Abfindungszahlung.
2Der Kläger war seit dem bei der Beklagten zu 1. und deren Rechtsvorgängerin im Betrieb St.-Martin-Straße in München gegen ein Bruttomonatsentgelt von zuletzt 8.499,65 Euro beschäftigt.
3Eine durch die Beklagte zu 1. geplante Betriebsschließung konnte durch Verhandlungen mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat und der zuständigen Industriegewerkschaft Metall (IG Metall), deren Mitglied der Kläger nicht war, teilweise abgewendet werden.
4Hierzu schlossen die Beklagte zu 1. und die IG Metall am einen Transfer- und Sozialtarifvertrag (nachfolgend TS-TV), der ua. regelte:
5Ebenfalls am vereinbarten die Beklagte zu 1. und der Betriebsrat für den Betrieb St.-Martin-Straße einen „Interessenausgleich“, der ua. die Gründung von vier neuen Unternehmen als Rechtsnachfolgerinnen einzelner betroffener Unternehmensbereiche, die Überleitung von Arbeitnehmern und eine Namensliste iSd. § 1 Abs. 5 KSchG zum Gegenstand hatte. Weiterhin ist unter der Überschrift „5. Sozialplan“ geregelt:
6Schließlich schlossen die Tarifvertragsparteien des TS-TV am selben Tag einen Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag (ETS-TV), der wie folgt lautet:
7Mit Schreiben vom erhielt der Kläger von den Beklagten einen „Dreiseitigen Vertrag“ (nachfolgend DV), der ua. folgenden Inhalt hat:
8Der Kläger nahm den Antrag fristgemäß an. Er erhielt eine Abfindung iHv. 92.995,80 Euro brutto. Sein BeE-Monatsentgelt berechnete die Beklagte zu 2. im Wesentlichen, indem sie auf der Basis von 70 % des letzten Bruttomonatseinkommens (errechnet aus dem 13,5-fachen Monatsbetrag) unter Heranziehung der persönlichen Sozialversicherungs- und Steuermerkmale ein Nettoentgelt errechnete. Von diesem Nettoentgelt wurde das Transferkurzarbeitergeld des Klägers abgezogen, die restliche Differenz zahlte die Beklagte zu 2. als Aufstockungsleistung. Diese Aufstockungsleistung wurde zu einem Bruttobetrag hochgerechnet.
9Die IG Metall rief bezüglich der Berechnung des BeE-Monatsentgelts die Tarifschiedsstelle nach § 8 TS-TV an, um feststellen zu lassen, sowohl der TS-TV als auch der ETS-TV enthielten „eine Regelung, die Beschäftigten auch für die Zeit des Bezuges von KuG eine Bruttomonatsvergütung“ iHv. 70 % (TS-TV) und von 80 % (ETS-TV) „des 13,5-fachen des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf“ zusage. Mit Schiedsspruch vom wurden die Anträge zurückgewiesen.
10Mit seiner Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, die Differenzierung im ETS-TV sei unwirksam, so dass ihm Leistungen auf Grundlage des ETS-TV zustünden. Er müsse aus Gleichbehandlungsgründen so behandelt werden, wie ein bereits zum tariflich vorgesehenen Stichtag eingetretenes Mitglied der IG Metall. Der DV verstoße gegen die negative Koalitionsfreiheit. Der „Interessenausgleich“ vom , bei dem es sich um einen wirksam zustande gekommenen Sozialplan handele, missachte § 75 BetrVG. Rechtsfolge sei eine „Anpassung nach oben“. Im Übrigen sei das Monatsentgelt von der Beklagten zu 2. unrichtig berechnet worden.
11Der Kläger hat beantragt,
12Die Beklagten haben zur Begründung ihrer Klageabweisungsanträge ausgeführt, aus dem dreiseitigen Vertrag der Parteien ergebe sich kein Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen. Er unterfalle nicht dem persönlichen Geltungsbereich des ETS-TV. Die vorgenommene Differenzierung anhand des Stichtags sei zulässig. Auch sei der geleistete Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld zutreffend berechnet. Geschuldet sei eine Vergütung gemäß § 5 Abs. 3 TS-TV, der von einem „BeE-Monatsentgelt“ handele.
13Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Gründe
14Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, die Klage sei unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf eine weitere Abfindung gegen die Beklagten auf Grundlage der Regelung in A 2.1. Abs. 2 DV und auf weitere Leistungen nach B 4. Abs. 2 DV nicht zu. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger für die von ihm erhobenen Ansprüche grundsätzlich die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen könnte, wofür wenig spricht. Der Senat hat die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Rechtsfragen bereits überwiegend in seinem Urteil vom (- 4 AZR 796/13 - BAGE 151, 235) beantwortet, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
15I. Der Kläger kann auf Grundlage der Regelung in A 2.1. Abs. 2 DV iVm. § 3 ETS-TV keine weitere Abfindung iHv. 10.000,00 Euro verlangen (Antrag zu 1.). Er wird nicht vom „Geltungsbereich des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrags“ gemäß A 2.1. Abs. 2 DV erfasst. Die Voraussetzungen nach § 1 Nr. 2 ETS-TV sind nicht erfüllt. Er war zum Zeitpunkt des tariflich wirksam geregelten Stichtags nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft.
161. Mit der Regelung über den persönlichen Geltungsbereich in § 1 Nr. 2 ETS-TV (zu den Kriterien der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags etwa - Rn. 21 mwN) werden nicht nur „deklaratorisch“ die Voraussetzungen für eine normative Wirkung des Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 TVG wiederholt, sondern es wird vielmehr eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung festgelegt (sh. zu dieser Auslegung bereits - Rn. 26 ff., BAGE 151, 235; - 4 AZR 861/11 - Rn. 19; - 4 AZR 696/10 - Rn. 28 ff.). Anders als § 7 Abs. 1 TS-TV setzt ein Anspruch nach § 3 Satz 1 ETS-TV nicht nur eine Mitgliedschaft in der IG Metall im Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG voraus, sondern verlangt für den ergänzenden Abfindungsanspruch nach § 3 ETS-TV eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende Gewerkschaftsmitgliedschaft (ausf. - Rn. 26, aaO).
17a) Durch § 1 Nr. 2 ETS-TV und § 1 Nr. 2 TS-TV differenzieren die beiden Tarifverträge nicht zwischen Mitgliedern einer Gewerkschaft einerseits und „Unorganisierten“ oder „Außenseitern“ andererseits, sondern unterscheiden zwischen verschiedenen Gruppen von Mitgliedern der Gewerkschaft IG Metall und damit allein zwischen tarifgebundenen Arbeitnehmern, also denjenigen, für die ein Tarifvertrag ohnehin nur Rechtsnormen über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen nach § 1 Abs. 1 TVG setzen kann ( - Rn. 16 unter Hinweis auf - 4 AZR 796/13 - Rn. 26 mwN, BAGE 151, 235 zur Rspr. des Senats).
18b) Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich nicht um eine sog. einfache Differenzierungsklausel (zum Begriff - Rn. 31 ff., BAGE 130, 43). Wie der Senat bereits ausgeführt hat ( - Rn. 42, BAGE 151, 235), entsteht ein Anspruch auf eine Abfindungszahlung nach § 5 TS-TV iVm. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 TS-TV erst „mit Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages (Zustimmung zum Eintritt in die beE)“, der nach C 5. DV bis zum , 12:00 Uhr angenommen werden konnte. Deshalb sind von der Stichtagsregelung auch neben den nach Abschluss der Tarifverträge beitretenden Arbeitnehmern bereits alle diejenigen Gewerkschaftsmitglieder betroffen, die zwischen dem Stichtag bis zur Unterzeichnung der beiden Tarifverträge in die IG Metall eingetreten sind. Der Kläger verkennt, dass sich ohne eine solche Stichtagsregelung der Regelungszweck, allein einem bestimmten „berechenbaren“ Kreis von Mitgliedern einen Anspruch auf die Ergänzungsleistungen mit ihrer Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion zu vermitteln, nicht erreichen lässt, wenn er meint, hier werde Außenseitern die Möglichkeit genommen, an den tariflich geregelten Ansprüchen zu partizipieren. Es wäre sonst nicht verlässlich zu bestimmen und planbar gewesen, wie viele Mitglieder einen Anspruch auf ergänzende Leistungen in den nachfolgenden beiden Jahren - erhöhte Abfindungszahlung zum einen sowie ein höheres BeE-Monatsentgelt zum anderen - tatsächlich haben könnten und nach welchen abstrakten Kriterien das ausgehandelte Tarifvertragsvolumen des ETS-TV bei den ergänzenden Leistungen zu ermitteln gewesen wäre bzw. in welchem Umfang das Volumen („der Topf“) hätte erweitert werden müssen. Insofern wären die Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. als abhängiges Unternehmen sehr wohl von nachfolgenden Beitritten zur IG Metall bzw. von einer umfassenden Ausdehnung des Kreises der Bezugsberechtigten betroffen gewesen.
19Im Übrigen hat jede Stichtagsregelung für eine tarifliche Leistung zur Folge, dass bei einem erst zeitlich danach erfolgenden Gewerkschaftsbeitritt ein Anspruch des betreffenden Arbeitnehmers kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit grundsätzlich nicht mehr entstehen kann. Weiterhin ist in Anbetracht der Höhe der im TS-TV geregelten Leistungen auch nicht ersichtlich, dass vorliegend der Arbeitgeber „als Sachwalter der Außenseiterinteressen“ ausfällt und die sog. Außenseiter „billig abgespeist“ wurden ( - Rn. 18; vgl. auch bereits - 4 AZR 796/13 - Rn. 40, 67, BAGE 151, 235).
202. Diese von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Gruppenbildung zwischen Gewerkschaftsmitgliedern orientiert sich an einem Stichtag, der im Rahmen der vorliegenden Tarifverträge mit sozialplanähnlichen Inhalten wirksam ist. Die Regelung des ETS-TV verletzt weder die positive oder die negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ( - Rn. 19).
21a) Die Stichtagsregelung verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG (ausf. bereits - Rn. 29 ff., 37 ff., BAGE 151, 235).
22Es ist dabei entgegen der Ansicht der Revision rechtlich ohne Belang, einerseits zusätzliche Leistungen nur für diejenigen Gewerkschaftsmitglieder vorzusehen, die zum Stichtag der IG Metall bereits beigetreten waren, andererseits aber nicht zu berücksichtigen, dass der tarifliche Sonderkündigungsschutz auch bei gewerkschaftlich nicht organisierten Arbeitnehmern aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahmen entfallen ist. Ebenso wie sich die Unzulässigkeit einer Tarifnorm nur aus übergeordnetem Recht, nicht aber aus einer vertraglichen Bezugnahmeregelung der Individualvertragsparteien ergeben kann ( - Rn. 49 mwN, BAGE 151, 235), sind die Tarifvertragsparteien rechtlich grundsätzlich nicht gehalten, die Ziele des tarifautonomen Verhandlungsprozesses und den Inhalt des gefundenen Verhandlungskompromisses an bestehenden individuellen Arbeitsvertragsvereinbarungen zu orientieren ( - Rn. 24).
23b) Die Gewährung der zusätzlichen Leistungen nur an solche Gewerkschaftsmitglieder, die vor dem Stichtag bereits Mitglied waren, verletzt nicht die positive Koalitionsfreiheit des Klägers und steht nicht im Widerspruch zu § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG( - Rn. 32 mwN unter Aufgabe von - 4 AZR 275/06 -). Mit der Stichtagsregelung werden nicht - in unzulässiger Weise - die Voraussetzungen für eine unmittelbare Tarifgebundenheit relativiert (vgl. - Rn. 38, BAGE 151, 235).
24c) Die Stichtagsregelung in § 1 Nr. 2 ETS-TV verletzt weiterhin nicht die negative Koalitionsfreiheit des Klägers ( - Rn. 25; ausf. - 4 AZR 796/13 - Rn. 45 ff., BAGE 151, 235). In den hier maßgebenden Regelungen liegen keine nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG nichtigen Abreden. Die mit ihnen erfolgte „Binnendifferenzierung“ zwischen Gewerkschaftsmitgliedern schränkt weder die Handlungs- und insbesondere Vertragsfreiheit des Arbeitgebers noch die der sog. Außenseiter ein. Kann der Arbeitnehmer in Ausübung der individuellen Privatautonomie aufgrund der strukturellen Unterlegenheit seine Interessen nicht durchsetzen, ist von Verfassungs wegen die Tarifautonomie darauf angelegt, diese Unterlegenheit durch kollektives Handeln auszugleichen und ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln von Löhnen und Arbeitsbedingungen zu erzielen ( - zu C I 3 b aa der Gründe, BVerfGE 84, 212). Mögliche rechtliche Auswirkungen für die „Unorganisierten“ beruhen nicht auf der normativen Wirkung der Tarifverträge, sondern auf der für das Arbeitsverhältnis privatautonom getroffenen Vereinbarung. Will ein Arbeitnehmer am Inhalt eines Kollektivvertrags partizipieren, muss er, wenn er in den individuellen Vertragsverhandlungen seine Interessen nicht durchsetzen kann, in die tarifschließende Gewerkschaft eintreten ( - Rn. 49, aaO mit umfangr. Nachw. aus der Literatur). Dabei hat der Kläger als außertariflicher Beschäftigter bereits gezeigt, dass er in der Lage ist, attraktive Arbeitsbedingungen zu verhandeln.
253. Schließlich ergibt sich der begehrte Anspruch auf eine höhere Abfindung auch nicht bei Berücksichtigung der Argumentation des Klägers, die differenzierende vertragliche Regelung in A 2.1. Abs. 2 DV verstoße gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die vertraglichen Regelungen in A 2.1. Abs. 1 und Abs. 2 DV sind nicht am Maßstab des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu messen (ausf. zu dessen Inhalt - Rn. 19 ff., BAGE 148, 139). Sie unterliegen als Teil der vertraglich erforderlichen Umsetzung der Abfindungs- und Mindestbedingungsregelungen des TS-TV und des ETS-TV durch den tariflich vorgegebenen dreiseitigen Vertrag keiner Kontrolle anhand der Kriterien des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Sie dienen allein der vertraglichen Umsetzung der im TS-TV und im ETS-TV genannten Bestimmungen über die Abfindungszahlung (vgl. - Rn. 54 ff., BAGE 151, 235).
26II. Weiterhin kann sich der Kläger nicht auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen (ausf. - Rn. 59 bis 68, BAGE 151, 235). Die Betriebsparteien haben gerade davon abgesehen, die Bestimmungen des ETS-TV - mit denen zwischen bestimmten Mitgliedern der IG Metall differenziert wird - zu übernehmen. Damit haben sie den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der darauf abzielt, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen, beachtet. Die von Greiner (NZA 2016, 10, 14) zu der hier streitigen Vereinbarung vertretene Auffassung, die betriebsverfassungsrechtlichen Kontrollmechanismen, insbesondere § 75 BetrVG würden ausgeschaltet, indem das „durch § 112 BetrVG eigentlich den Betriebsparteien anvertraute Regelungsgeschehen auf die tarifvertragliche Ebene verlagert“ werde und dies ein „klassischer Tatbestand des Rechtsmissbrauchs, der Gesetzesumgehung“ sei, trifft nicht zu. Sie verkennt das grundsätzlich mögliche „Nebeneinander“ von Tarifverträgen mit sozialplanähnlichem Inhalt und Sozialplänen nach § 112 BetrVG sowie den Umstand, dass für beide unterschiedliche Akteure verantwortlich sind und unterschiedliche rechtliche Maßstäbe gelten ( - Rn. 26; vgl. bereits - 4 AZR 796/13 - Rn. 64 ff. mwN, aaO).
27In der Sache rügt der Kläger, dass der Betriebsrat eine zu geringe Abfindungszahlung verhandelt habe, indem „nur“ die Regelungen des TS-TV und nicht die des ETS-TV übernommen wurden. Das BetrVG schreibt jedoch lediglich vor, dass durch die Regelungen des Sozialplans die wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, ausgeglichen oder gemildert werden (§ 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Eine Mindesthöhe der Sozialplanleistungen ist grundsätzlich nicht vorgeschrieben. Die Vorgaben des § 112 Abs. 5 BetrVG gelten nur für die Aufstellung eines Sozialplans durch die Entscheidung der Einigungsstelle. Über die Vereinbarung vom haben sich die Betriebsparteien ohne die Anrufung der Einigungsstelle geeinigt. Dass die Leistungen nach dem TS-TV nicht genügten, um die wirtschaftlichen Nachteile der Betriebsänderung zumindest zu mildern, macht der Kläger - zu Recht - nicht geltend. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob sich bei Verletzung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes - wie der Kläger meint - überhaupt ein Anspruch auf eine erhöhte Abfindungszahlung im Wege einer „Anpassung nach oben“ ergeben könnte (vgl. etwa - Rn. 23 ff., 42, BAGE 125, 366; - 1 AZR 407/02 - zu III 1 der Gründe mwN, BAGE 108, 147).
28III. Die weiteren Zahlungsanträge sind ebenfalls ohne Erfolg.
291. Der Kläger hat aufgrund der arbeitsvertraglichen Verweisungsregelung in B 4. Abs. 2 DV keinen Anspruch auf eine Ergänzung der monatlichen Zahlungen zu den Mindestbedingungen seines Transferarbeitsverhältnisses nach § 2 Satz 1 ETS-TV („monatlich 80 Prozent ihres Bruttomonatseinkommens“). Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 Nr. 2 ETS-TV eine wirksame Geltungsbereichsbestimmung vereinbart ( - Rn. 72 f. iVm. Rn. 25 bis 53, BAGE 151, 235), die den Kläger nicht erfasst. Weiterhin kann sich der Kläger auch insoweit weder auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen ( - Rn. 74 bis 77, aaO).
302. Der Kläger kann auch nicht die Zahlung der monatlichen Vergütung nach B 4. Abs. 1 DV auf der Basis seines (bisherigen) Bruttomonatseinkommens iHv. 70 % unter Heranziehung des Berechnungsfaktors in § 5 Abs. 3 Satz 2 TS-TV („13,5-fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf“) beanspruchen, auf das erst dann etwaige Nettoleistungen der Agentur für Arbeit anzurechnen sind (dazu bereits - Rn. 78 bis 82, BAGE 151, 235; sowie weiterhin ausf. - 5 AZR 567/14 - Rn. 14 ff. mwN). Die Parteien haben in B 4. Abs. 1 Satz 1 DV nicht lediglich ein Bruttomonatseinkommen iHv. 70 % der nach Satz 2 maßgebenden Bezugsgröße vereinbart. Die ausdrückliche Bezugnahme auf § 5 Abs. 3 TS-TV bringt hinreichend klar zum Ausdruck, dass die dort von den Tarifvertragsparteien getroffene Regelung maßgebend sein soll. Damit wird zur Berechnung der Höhe des monatlichen Entgelts ein „Referenz“-Bruttoeinkommen benannt, welches sich aus den Entgeltzahlungen der Arbeitgeberin und - sofern eine Zahlung erfolgt - aus den netto gewährten Leistungen der Agentur für Arbeit nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 TS-TV zusammensetzt.
31IV. Es bedarf auch keiner Vorlage an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts nach § 45 Abs. 3 ArbGG( - Rn. 30; - 4 AZR 796/13 - Rn. 70, BAGE 151, 235). Bei der vom Großen Senat in der Entscheidung vom behandelten Rechtsfrage (- GS 1/67 - BAGE 20, 175) handelt es sich um eine andere als die hier infrage stehende nach der Zulässigkeit einer Differenzierung zwischen verschiedenen Gruppen von Gewerkschaftsmitgliedern (ausf. zu den behandelten Rechtsfragen - Rn. 86 ff., BAGE 130, 43). Die entschiedenen Rechtsfragen machen auch keine Vorlage nach § 45 Abs. 4 ArbGG erforderlich.
32V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR378.15.0
Fundstelle(n):
FAAAF-90049