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STFAN Nr. 1 vom Seite 15

Feststellungsfrist

Dipl.-Finanzwirt (FH) Mario Ehrensberger; Riedelberg

Ergänzend zum Beitrag „Festsetzungsfrist“ in STFAN 12/2016 S. 10 ff. KIEHL XAAAF-87455 finden Sie nachfolgend einen Überblick zum Thema Feststellungsfrist.

Fristbeginn

Die Bestimmungen über die Festsetzungsverjährung gelten sinngemäß auch für die Festsetzung von Steuermessbeträgen (§ 184 Abs. 1 AO) und für die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (§ 181 Abs. 1 Satz 1 AO; vgl. AEAO zu § 169 Tz. 5). Die Feststellungsfrist beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die im Folgebescheid festgesetzte Steuer entstanden ist (§§ 181 Abs. 1 Satz 1, 170 Abs. 1 AO).

Anlaufhemmung

Grundsätzlich besteht eine Abgabepflicht für gesonderte Feststellungen (§ 181 Abs. 2 AO), somit findet § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO Anwendung. Dabei haben die entsprechenden Feststellungserklärungen die Bedeutung von Steuererklärungen (§ 181 Abs. 1 Satz 2 AO).

Dauer der Feststellungsfrist

Die Vorschriften der Festsetzungsverjährung über die die Dauer der Festsetzungsfrist finden uneingeschränkt Anwendung. Die bedeutet, dass die reguläre Feststellungsfrist vier Jahre und die verlängerte Feststellungsfrist bei Steuerhinterziehung zehn Jahre bzw. bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre beträgt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die Feststellungsfrist nur auf fünf bzw. zehn Jahre verlängert, wenn sich die Hinterziehungs- bzw. Verkürzungshandlun...

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