Ein besonders schwerwiegender Fehler, der zur Nichtigkeit eines VA führt, ist nur zu bejahen, wenn er die an eine ordnungsgemäße
Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen Maße verletzt, dass von niemandem erwartet werden kann, den ergangenen
VA als verbindlich anzuerkennen.
Für Verstöße gegen Unionsrecht ergeben sich insoweit keine Besonderheiten.
Eine Zurückweisung nach § 80 Abs. 5 AO wirkt nur für das jeweilige Verfahren und nur für den jeweiligen Verfahrensabschnitt.
Eine Zurückweisung für alle anhängigen und zukünftigen Verwaltungsverfahren eines Mandanten ist rechtswidrig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 92 Nr. 2 FAAAF-89953
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