Im Rahmen des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG a.F. kommt es nicht darauf an, ob Schuldzinsen wegen vorhandener bzw. fehlender Einkünfteerzielungsabsicht
abziehbar sind oder nicht. Es kommt vielmehr nur darauf an, ob die Schuldzinsen ihrer Rechtsnatur nach WK sind.
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 199 Nr. 3 LAAAF-89951
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei