Eine entgeltliche Veräußerung i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG liegt auch dann vor, wenn wertlose Anteile ohne Gegenleistung
zwischen fremden Dritten übertragen werden.
Transaktionskosten sind nicht als Minderung des Veräußerungspreises anzusehen.
Demgemäß liegt eine Veräußerung auch vor, wenn bei einer Aktienveräußerung der Veräußerungserlös die Transaktionskosten nicht
übersteigt (gegen BStBl I 2012, 953, Rz. 59, bzw. v. , BStBl I 2016, 85).
Ein solcher Veräußerungsverlust kann auch ohne Bescheinigung der Bank (i.S.d. § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG) im Rahmen der ESt-Veranlagung
berücksichtigt werden, wenn wegen der die Bank bindenden Verwaltungsauffassung kein nicht ausgeglichener Verlust vorliegt
und die Bescheinigung eines Verlustes durch den Stpfl. daher nicht erlangt werden kann.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2017 S. 289 Nr. 6 DStR 2018 S. 6 Nr. 3 DStRE 2018 S. 343 Nr. 6 EFG 2017 S. 132 Nr. 2 ErbStB 2017 S. 71 Nr. 3 KÖSDI 2017 S. 20199 Nr. 3 UAAAF-89948
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