Reparaturen an Betriebsvorrichtungen als Leistungen an Bauwerken i.S.
d. § 13b Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 UStG a.F. – Steuerschuldnerschaft des
Leistungsempfängers
Leitsatz
Bei Betriebsvorrichtungen (Maschinen und Turbinen) handelt es sich nicht um Bauwerke im Sinne von § 13b Abs. 1 Nr. 4 Satz
1 UStG in der bis zum gültigen Fassung (Anschluss an , BStBl II 2015, 682; entgegen
, BStBl I 2015, 623).
Der Empfänger von Reparaturleistungen an in diesen Betriebsvorrichtungen eingebauten Wärmetauschern ist somit nicht Steuerschuldner
für die bezogenen Leistungen und kann die in den Rechnungen des beauftragten Subunternehmers ausgewiesene Umsatzsteuer als
Vorsteuer abziehen.
In ein Bauwerk eingebaute Anlagen sind nur dann Bestandteil des Bauwerks, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder
Benutzbarkeit des Bauwerks von wesentlicher Bedeutung sind und daher eine Funktion für das Bauwerk selbst haben (vgl. BFH-Rspr.).
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 6/2017 S. 266 UR 2016 S. 768 Nr. 19 UStB 2017 S. 17 Nr. 1 GAAAF-89944
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