Umsatzsteuerrechtlicher Leistungsaustausch bei Zahlungen aus
öffentlichen Kassen
Leitsatz
Zahlungen aus öffentlichen Kassen, die aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen lediglich
der Förderung der Tätigkeit des Empfängers dienen, stellen keinen Gegenwert für eine Leistung des Zahlungsempfängers dar und
führen nicht zu einem steuerbaren Umsatz.
Ein Kostenzuschuss, den eine Stadt an eine privatrechtliche Kapitalgesellschaft zahlt, die ausschließlich für die Stadt im
Rahmen eines Dienstleistungsvertrages im allgemeinen öffentlichen Interesse liegende Aufgaben der Markt-und Wirtschaftsförderung
ausführt, ist Teil der erbrachten umsatzsteuerbaren Dienstleistungen der Gesellschaft.
Fundstelle(n): WAAAF-89943
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