Bei Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen im Rahmen eines Tausches mit Baraufgabe gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für
den anderen Umsatz. Die USt gehört dabei nicht zum Entgelt.
Bei einem sog. Streckengeschäft im Gebrauchtwagenhandel kommt eine Minderung der Bemessungsgrundlage für die Lieferungen
des Unternehmers an seine Kunden im Rahmen eines Tausches mit Baraufgabe um die Verluste, die später mit der Weiterveräußerung
der in Zahlung genommenen Gebrauchtfahrzeuge entstanden sind, nicht in Betracht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 7/2017 S. 315 UStB 2017 S. 104 Nr. 4 MAAAF-89942
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