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Einkommen-/Lohnsteuer | Bewertung des geldwerten Vorteils aus dem Erwerb von Aktien im Rahmen eines Management-Beteiligungsprogramms
(1) Der gem. § 11 Abs. 2 BewG zu ermittelnde gemeine Wert nicht börsennotierter Aktien ist vorrangig aus der Wertbestätigung am Markt abzuleiten, also von dem Preis, der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr tatsächlich erzielt wurde. (2) Bei nicht börsennotierten Aktien kann der gemeine Wert grundsätzlich von dem Wert der börsennotierten gattungsgleichen Aktien abgeleitet werden. (3) Die grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Lohnzuflusses stichtagsbezogen vorzunehmende Bewertung von Sachlohn gebietet es, den gemeinen Wert nicht börsennotierter Aktien aus Verkäufen abzuleiten, die am Bewertungsstichtag oder, wenn solche Verkäufe nicht feststellar sind, möglichst in zeitlicher Nähe zum Bewertungsstichtag getätigt wurden (Bezug: § 9 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BewG; § 57 Abs. 1 BörsG; § 8 Abs. 1 und 2, § 1...