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StuB Nr. 1 vom Seite 12

Der Ausweis von Verbindlichkeiten oder Rückstellungen aus einem schwebenden Geschäft

Anmerkungen zum

Vorsitzender Richter am FG Stefan Kolbe, M. Tax

Nach dem ist wegen der Verpflichtung, eine am Bilanzstichtag bestehende Darlehensverbindlichkeit in späteren Jahren höher zu verzinsen (Darlehen mit steigenden Zinssätzen), in der Bilanz grundsätzlich eine Verbindlichkeit oder eine Rückstellung wegen eines wirtschaftlichen Erfüllungsrückstands auszuweisen. Eine solche Verbindlichkeit ist grundsätzlich abzuzinsen. Anhand von Beispielen werden Voraussetzungen und Ausnahmen bei schwebenden Geschäften dargestellt.

NWB ZAAAF-83714

I. Grundsatz: Kein bilanzieller Ausweis schwebender Geschäfte

[i]Hoffmann, Progressive Nutzungsvergütungen, StuB 22/2016 S. 841 NWB AAAAF-86511 Hoffmann, Bilanzielle (Nicht-)Schulden trotz (Nicht-)Verpflichtung, StuB 23-24/2016 S. 881 NWB CAAAF-87504 Micker, Darlehen mit steigenden Zinssätzen, KSR 11/2016 S. 2 NWB BAAAF-84960 Oser/Wirtz, Rückstellungsreport 2016, StuB 1/2017 S. 3, in dieser Ausgabe Nach der ständigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung dürfen Ansprüche und Verbindlichkeiten aus einem schwebenden Geschäft in der Bilanz grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Dies beruht auf der Vermutung, wechselseitige Rechte und Pflichten aus dem Vertrag würden sich wertmäßig ausgleichen. Schwebende Geschäfte sind gegenseitige Verträge (§§ 320 ff. BGB), die von der zur Sach- oder Dienstleistung verpflichteten Partei – abgesehen von unwesentlichen Nebenpflichten – noch nicht voll erfüllt sind. Ein schwebendes Ge...