BFH Beschluss v. - V S 29/16

Zulässigkeit einer Gegenvorstellung; kein Anspruch auf Verbescheidung wiederholter Gegenvorstellungen

Leitsatz

1. Eine Gegenvorstellung gegen eine nicht mehr abänderbare Entscheidung ist allenfalls dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt wird, die angegriffene Entscheidung beruhe auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder erscheine unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar und entbehre jeder gesetzlichen Grundlage .

2. Ein Beteiligter kann durch --gegebenenfalls auch mehrfach-- wiederholtes Vorbringen einer abweichenden tatsächlichen oder rechtlichen Würdigung grundsätzlich nicht erreichen, dass ein Gericht eine rechtskräftige Entscheidung abermals überprüft .

Gesetze: § 96 Abs 2 FGO, § 110 FGO, § 133a FGO, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 GG, Art 103 Abs 1 GG

Instanzenzug: Az: V S 21/16 Beschluss

Gründe

1Der Kläger, Beschwerdeführer und Gegenvorstellungsführer (Kläger) wendet sich mit seiner Gegenvorstellung dagegen, dass der Senat eine frühere Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom V B 108/15 (BFH/NV 2016, 1289) als unzulässig verworfen hat. Auch die erneute Gegenvorstellung ist unzulässig und daher zu verwerfen.

21. Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft.

3a) Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Gegenvorstellung statthaft sein kann (vgl. , Neue Juristische Wochenschrift 2014, 681, Rz 15), wäre sie allenfalls dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt würde, die angegriffene Entscheidung beruhe auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder erscheine unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar und entbehre jeder gesetzlichen Grundlage (, BFH/NV 2014, 1220, Rz 4 f.).

4b) Dem wird die Gegenvorstellung nicht gerecht. Der Kläger macht keinen solchen qualifizierten Rechtsfehler substantiiert geltend. Er versucht lediglich, seine abweichende rechtliche und tatsächliche Würdigung an die Stelle der Würdigung durch den Senat zu setzen.

5c) Der Senat muss daher nicht entscheiden, ob die Gegenvorstellung auch aus anderen Gründen unzulässig ist.

62. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Gegenvorstellung auch in der Sache keinen Erfolg haben könnte. Schon die frühere Gegenvorstellung genügte nicht den unter 1.a beschriebenen Darlegungserfordernissen und war jedenfalls deswegen unzulässig.

73. Der Senat wird weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr verbescheiden.

8a) Ein Beteiligter kann durch --gegebenenfalls auch mehrfach-- wiederholtes Vorbringen einer abweichenden tatsächlichen oder rechtlichen Würdigung grundsätzlich nicht erreichen, dass ein Gericht eine rechtskräftige Entscheidung abermals überprüft. Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger (§ 110 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Es gibt --entgegen der Auffassung des Klägers-- keinen Rechtsgrundsatz, dass nur zutreffende Entscheidungen in Rechtskraft erwachsen können (vgl.   1 C 12.92, BVerwGE 91, 256, 259 f.; vom   9 C 53.97, BVerwGE 108, 30, 33, und vom   1 C 7.01, BVerwGE 115, 118, 122 f.).

9b) Dies ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes --GG--) eröffnet keinen unbegrenzten Rechtsweg. Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) fordert, dass jeder Rechtsstreit um der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens willen irgendwann ein Ende findet, selbst wenn er möglicherweise unrichtig entschieden wurde (Plenarbeschluss des , BVerfGE 107, 395, unter C.I.2.).

10c) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) bedeutet nicht, dass das Gericht einen Beteiligten "erhören", sich also seinen rechtlichen Ansichten oder seiner Sachverhaltswürdigung anschließen müsste (ständige Rechtsprechung, z.B. , BFH/NV 2015, 1085, Rz 25; (PKH), BFH/NV 2016, 940, Rz 16). Wenn der Kläger der Auffassung gewesen wäre, der Senat hätte sein Vorbringen im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, hätte er gegen die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde eine Anhörungsrüge (§ 133a FGO) erheben können. Dies hat er nicht getan und auch sonst keine Umstände vorgetragen, die ausnahmsweise (vgl. unter 1.) Anlass zu einer nochmaligen Befassung des Senats hätten geben können. Vielmehr wendet er sich im Kern gerade dagegen, dass der Senat sich seiner Würdigung nicht angeschlossen hat.

114. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (BFH-Beschlüsse vom X S 1/12, BFH/NV 2012, 1149, Rz 13; vom IX E 4/12, BFH/NV 2012, 1798, Rz 9).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2016:B.281016.VS29.16.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2017 S. 306 Nr. 3
EAAAF-89547