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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 4 P 2609/16

Gesetze: SGB XI § 45a; SGB XI § 45b; SGB XI § 123

Leitsatz

Leitsatz:

Die Gewährung von Leistungen der Pflegeversicherung wegen erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (sog. Pflegestufe "0") setzt sowohl nach § 45b Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 45a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB XI als auch nach § 45b Abs. 1a S. 2 SGB XI in der vom bis zum geltenden Fassung voraus, dass beim Versicherten überhaupt ein Grundpflegebedarf besteht, der Anspruch nach § 45b Abs. 1a S. 2 SGB XI sogar, dass mindestens die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllt sind.

Fundstelle(n):
FAAAF-89470

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