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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 4 P 3287/16

Gesetze: SGB V § 13 Abs. 3a

Leitsatz

Leitsatz:

1. Ein Kläger muss sich die Rechtsmittelverzichtserklärung seines uneingeschränkt Bevollmächtigten zurechnen lassen, sofern er bis zur Rechtsmittelverzichtserklärung die Bevollmächtigung nicht gegenüber dem Gericht widerrufen hat, unabhängig davon, ob der Kläger mit der Rechtsmittelverzichtserklärung einverstanden war oder der Bevollmächtigte im Innenverhältnis zu dieser Erklärung berechtigt war.

2. Die Erklärung, auf die Berufung zu verzichten, führt zur Unzulässigkeit einer später erhobenen Berufung.

Fundstelle(n):
EAAAF-89466

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