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Einbringungen in Kapitalgesellschaften
BFH konkretisiert Erfordernisse einer fristgerechten Antragstellung
In den Fällen der Einbringung und des Anteilstauschs darf die übernehmende Gesellschaft den Antrag auf einen den gemeinen Wert des Einbringungsgegenstands unterschreitenden Wertansatz nur bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz beim Finanzamt stellen (§ 20 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006). Mit der „steuerlichen Schlussbilanz“ ist die nächste auf den Einbringungszeitpunkt folgende steuerliche Jahresschlussbilanz der übernehmenden Gesellschaft gemeint, in der der Einbringungsgegenstand erstmals anzusetzen ist. Für den Ablauf der Frist kommt es nicht darauf an, ob die eingereichte Bilanz den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder den steuerbilanzrechtlichen Sonderregeln entspricht.
Hintergrund und Sachverhalt
Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft als übernehmende Gesellschaft eingebracht und erhält der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft, ist der Anwendungsbereich von § 20 Abs. 1 UmwStG eröffnet. Die wesentlichen Folgen sind in § 20 Abs. 2 UmwStG geregelt:
Nach dessen Grundregel hat die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem gemeinen Wert anzusetzen, so dass grundsätzlich ein Einbringungs...