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Einbauküche als einheitliches Wirtschaftsgut
Aufwendungen für eine Einbauküche sind insgesamt im Wege der AfA über eine Nutzungsdauer von zehn Jahren zu verteilen
Der im BFH für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zuständige IX. Senat gibt die bisherige Rechtsprechung auf, wonach Spülen und – je nach örtlicher Verkehrsanschauung auch Herde – wesentliche Bestandteile eines Gebäudes waren und ihre Erneuerung deshalb sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand darstellte. Einbauküchen sind nunmehr als eigenständiges und einheitliches Wirtschaftsgut zu beurteilen und regelmäßig kein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes. Deshalb sind die gesamten Aufwendungen für eine solche Küche im Wege der AfA über eine Nutzungsdauer von zehn Jahren abzuschreiben.
Ausgangsfall
Der Kläger machte Aufwendungen für die Erneuerung von Einbauküchen in drei Vermietungsobjekten als sofort abziehbare Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Die Küchen setzten sich jeweils aus Herd und Spüle, Arbeitsplatte mit Unterschränken, Kühlschrank und Dunstabzugshaube zusammen. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für die Spülen und die Herde jeweils als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand an, weil es sich um erneuerte unselbständige Gebäudebestandteile handle. Die Elektrogeräte wurden, soweit die Anschaffungskosten unter dem Wert von 410 € ne...