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Bilanzierung | Neues Anwendungsschreiben zur Realteilung
Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist gem. § 16 Abs. 3 EStG an diese Werte gebunden; § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG ist entsprechend anzuwenden. Zur Anwendung des § 16 Abs. 3 Satz 2 bis 4 und Abs. 5 EStG hat das BMF am ein umfangreiches Schreiben veröffentlicht.