Kein Mindeststreitwert für im Vorverfahren tätig gewordenen
Steuerberater
Leitsatz
Da ein Steuerberater für seine Tätigkeit in gerichtlichen und sonstigen Verfahren die gleiche Vergütung wie ein RA erhalten
soll, verweist die StBVV (§ 45) auf die Vergütungsvorschriften des RVG.
Die Verweisung gilt nicht uneingeschränkt. Teil 2 des RVG regelt die Gebühren für außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich
der Vertretung im Verwaltungsverfahren. Dieser Teil ist für Steuerberater nicht anwendbar, da bereits die StBVV für derartige
Tätigkeiten spezielle Normen vorsieht.
Für das gerichtliche Verfahren gilt danach der Mindeststreitwert von 1.500 € gleichermaßen für Rechtsanwälte wie für Steuerberater.
Der Ansatz des Mindeststreitwerts auch im Vorverfahren scheidet aus. Maßgebend ist insoweit allein § 10 StBVV und der sich
im Einzelfall ergebende tatsächliche Streitwert.
Fundstelle(n): BB 2016 S. 2901 Nr. 48 DStR 2016 S. 15 Nr. 48 DStR 2017 S. 12 Nr. 22 DStR 2017 S. 624 Nr. 11 DStRE 2017 S. 960 Nr. 15 DAAAF-89274
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