Auch nach Inkrafttreten des StEntlG 1999/2000/2002 Rechtsinstitut des gewerblichen Grundstückshandels einschließlich der Drei-Objekt-Grenze
weiter anwendbar
private Grundstücksveräußerungsgeschäfte nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG weiterhin subsidiär gegenüber Einkünften aus einem
gewerblichem Grundstückshandel
bei nachhaltigem Verkauf von Grundstücken innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung kein Wahlrecht des Steuerpflichtigen
zwischen der Besteuerung eines gewerblichen Grundstückshandels oder privater Veräußerungsgeschäfte
Leitsatz
1. Der Gesetzgeber hat durch das StEntlG 1999/2000/2002 (u. a. Verlängerung der sog. Spekulationsfrist für Grundstücksveräußerungen
in § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG auf die zehn Jahre, Anrechnung der Gewerbesteuer nach § 35 EStG) weder die Subsidiarität sonstiger
Einkünfte nach § 22 Nr. 2, § 23 EStG gegenüber gewerblichen Einkünften i. S. d. § 15 Abs. 2 S. 1 EStG abgeschafft noch dem
Rechtsinstitut des gewerblichen Grundstückshandels den Boden entzogen. Die von der BFH-Rspr. aufgestellten Grundsätze zur
Abgrenzung zwischen privaten Grundstücksveräußerungsgeschäften i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG und einem gewerblichen
Grundstückshandel gelten daher einschließlich der „Drei-Objekt-Grenze” uneingeschränkt weiter.
2. Die „Drei-Objekt-Grenze” ist verfassungsgemäß.
3. Ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen, Gewinne aus dem An- und Verkauf von Grundstücken im Rahmen eine gewerblichen Grundstückshandels
nicht nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 2 S. 1 EStG, sondern nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG auf der Grundlage
einer Gewinnermittlung nach § 23 Abs. 3 S. 1 EStG zu versteuern und so der Besteuerung mit Gewerbesteuer ganz oder zumindest
teilweise zu entziehen, existiert nicht.
4. Hat der Steuerpflichtige innerhalb eines Zeitraums von sechs Jahren 70 bebaute Grundstücke erworben, größtenteils auf unbestimmte
Zeit vermietet und 16 dieser Grundstücke wieder veräußert, so ist die Annahme eines gewerbesteuerpflichtigen gewerblichen
Grundstückshandels durch das FA nicht zu beanstanden, wenn gewichtige und eindeutige Umstände, die gegen eine von Anfang an
bestehende (bedingte) Veräußerungsabsicht sprechen, vom Steuerpflichtigen nicht vorgetragen worden und auch nicht erkennbar
sind.
5. Auf unbestimmte Dauer abgeschlossene Mietverträge erlauben keinen Rückschluss auf eine langfristige Vermietung, da solche
Verträge grundsätzlich kündbar sind.
Fundstelle(n): ErbStB 2017 S. 38 Nr. 2 VAAAF-89255
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