Bei der für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels bedeutsamen sog. Drei-Objekt-Grenze sind aneinander grenzende,
selbständig veräußerbare und nutzbare Mehrfamilienhausgrundstücke grundsätzlich als jeweils gesonderte wirtschaftliche Einheiten
zu zählen, die auch durch eine Vereinigung/Zuschreibung im Grundbuch nicht zu einem einzigen Objekt („Häuserzeile” oder „Straßenzug”)
werden können (Anschluss an , BFHE 207, 213, BStBl II 2005, 35; a.A. , BFHE 234, 1, BStBl II 2011, 787).
Dem von der Verkehrsauffassung geprägten Rechtsbegriff der wirtschaftlichen Einheit i.S.d. § 2 Abs. 1 BewG kommt auch für
die Quantifizierung des händler-typischen Umschlags bei der Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb
Bedeutung zu.
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 6 Nr. 42 DStRE 2018 S. 80 Nr. 2 EFG 2017 S. 127 Nr. 2 ErbStB 2017 S. 71 Nr. 3 NWB-EV 2017 S. 42 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 4/2017 S. 242 CAAAF-89244
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