Außensteuergesetz Kommentar
3. Aufl. 2017
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§ 11 Veräußerungsgewinne
(Fuhrmann)
A. Systematische Stellung, Zweck und wesentlicher Inhalt
1Durch die Vorschrift des § 11 soll eine Doppelbesteuerung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter vermieden werden. Diese kann anfallen, wenn eine ausländische Obergesellschaft Anteile an einer ausländischen Objektgesellschaft veräußert. Entfällt hierbei ein Veräußerungsgewinn auf Wirtschaftsgüter, die Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter i. S. v. § 7 Abs. 6a dienen, zählt dieser Veräußerungsgewinn grundsätzlich nach § 8 Abs. 1 Nr. 9 zu den passiven Einkünften und unterliegt im Falle der Niedrigbesteuerung i. S. d. § 8 Abs. 3 der Hinzurechnungsbesteuerung. Soweit die dem Veräußerungsgewinn zu Grunde liegenden Einkünfte im gleichen Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr oder in den vorangegangenen sieben Kalender- bzw. Wirtschaftsjahren der Hinzurechnungsbesteuerung unterlegen haben, ist der bei der Veräußerung anfallende Hinzurechnungsbetrag unter weiteren Voraussetzungen nach § 11 zu korrigieren.
2§ 11 betrifft ausschließlich Gewinne, die auf Ebene der ausländischen Gesellschaft anfallen. Es handelt sich um eine Steuerbefreiungsvorschrift für bestimmte passive Einkünfte. Die Vorschrift muss korrespondierend...