Außensteuergesetz Kommentar
3. Aufl. 2017
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§ 5 Zwischengeschaltete Gesellschaften
(Steierberg)
A. Allgemeines
I. Systematische Stellung, Zweck und wesentlicher Inhalt
1Die Vorschrift des § 5 greift am stärksten in die steuerlichen und zivilrechtlichen Systemzusammenhänge ein. Sie erfuhr in ihrer Entstehungsgeschichte bereits zahlreiche Kritik. Erfreulicherweise hat die Regelung auf Grund des engen sachlichen Anwendungsbereichs nur prophylaktische und kaum praktische Bedeutung.
2Sachlich soll die Vorschrift vermeiden, dass die erweitert beschränkte Steuerpflicht allein dadurch umgangen werden kann, dass die entsprechenden Einkünfte und Vermögensteile über eine ausländische Kapitalgesellschaft gehalten werden. Sie ist daher als Ergänzung der §§ 2 und 4 anzusehen. Für die Besteuerung des Auswanderers wären Ausschüttungen der zwischengeschalteten Gesellschaft ausländische Einkünfte und die Anteile an der Gesellschaft kein erweitertes Inlandsvermögen. Eine inländische Besteuerung wäre also nur insoweit möglich, als die zwischengeschaltete Gesellschaft selbst im Inland beschränkt steuerpflichtig ist. Eine erweitert beschränkte Steuerpflicht juristischer Personen sieht das Gesetz nicht vor. Um dies zu vermeiden, hat der Gesetzgeber in § 5 den Durchgriff durch die ausländisch...