Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Betriebsverfassung | Internet- und Intranetnutzung durch den Betriebsrat
Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang sachliche Mittel sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Zu gewähren ist den Betriebsratsmitgliedern demnach auch der Zugang zum Internet, mit dessen Hilfe sie sich umfassend und schnell über aktuelle arbeits- und betriebsverfassungsrechtliche Fragen informieren können. Zudem sind Veröffentlichungen auf einer eigenen Seite im Intranet selbst ohne vorherige Zustimmung des Arbeitgebers zu gestatten, da sie dem Betriebsrat die umfassende und rechtzeitige Information der gesamten Belegschaft über seine Tätigkeit im Rahmen der ihm obliegenden gesetzlichen Aufgaben ermöglichen ( und 12/03, Bestätigung von...