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Track 13 | Umwandlungen: Antragsfrist für abweichenden Wertansatz bei Einbringung und Anteilstausch
In den Fällen der Einbringung und des Anteilstauschs darf die übernehmende Gesellschaft den Antrag auf Buchwertfortführung nur bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz beim Finanzamt stellen. Mit der „steuerlichen Schlussbilanz” ist die nächste auf den Einbringungszeitpunkt folgende steuerliche Jahresschlussbilanz der übernehmenden Gesellschaft gemeint, in der der Einbringungsgegenstand erstmals anzusetzen ist.
Die nächste Entscheidung stammt ebenfalls vom I. Senat des Bundesfinanzhofs. Sie ist zur Umwandlungssteuer ergangen.
Bei einer Einbringung und bei einem Anteilstausch ist eine wichtige Frist zu beachten, wenn die gewinnrealisierende Bewertung mit dem gemeinen Wert verhindert werden soll. Die übernehmende Gesellschaft darf den Antrag zur Fortführung der Buchwerte nur bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz beim Finanzamt stellen. Danach gestellte Anträge sind verspätet und deshalb unwirksam.
Mit der „steuerlichen Schlussbilanz” ist die nächste auf den Einbringungszeitpunkt folgende steuerliche Jahresschlussbilanz der übernehmenden Gesellschaft gemeint, in der der Einbringungsgegenstand erstmals anzusetzen ist.
Ausdrücklich ...